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BGH · III ZB 44/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 44/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 28. Januar 1990 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 4. Der Kläger hat die Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt, wie es § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung voraussetzt. Die Versäumung der Frist beruht vielmehr auch auf einem Verschulden des die Sache bearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten selbst, wofür der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat. Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck aber nur dann erfüllen, wenn er auch beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt ist. Dazu genügt es nicht, wie es hier glaubhaft gemacht ist, daß die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Bürovorsteherin sich darauf verläßt, daß die jeweilige Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts diesem die Akte vorlegt und ihrerseits die tatsächliche Vornahme der gebotenen anwaltlichen Maßnahme überwacht. Daß hier auch die Sekretärin des Rechtsanwalts St. für die von diesem bearbeiteten Sachen einen Fristenkalender führte und die Erledigung der darin vermerkten Fristen in der vorbezeichneten Weise in eigener Verantwortung wirksam zu kontrollieren hatte, wird nicht behauptet. Auch wenn diese, wie glaubhaft gemacht ist, sonst zuverlässig und tüchtig war, so hat das Berufungsgericht doch zutreffend darauf abgestellt, daß Rechtsanwalt St. es unter diesen Umständen nicht darauf ankommen lassen durfte, daß die im Fristenkalender richtig eingetragene Berufungsfrist von seinem Büropersonal sicher beachtet wurde. Wenn Rechtsanwalt St. erst am letzten Tag der Berufungsfrist aus dem Urlaub zurückkehrte und seine im Bereich der Fristenwahrung eingearbeitete Sekretärin an diesem Tage noch im Urlaub war und an ihrer Stelle eine Auszubildende die Aufgaben ausführte, so mußte er in besonderer Weise für die rechtzeitige Erledigung der Sache Vorsorge treffen.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BerufungSacheBerufungsfristFristKlägerUrlaubFristenkalenderSekretärin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZB 44/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Facharztes für Radiologie und Strahlenheilkunde Dr. Egon
 Straße 62,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand,
 BtfüH^allee 1-3,	  _
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 28. Februar 1991
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Oktober 1990 - 11 U 73/90 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Gründe ;
Der Kläger hat gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihm am 4. Dezember 1989 zugestellt worden ist, am 18. Januar 1990 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete, nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 4. Januar 1990 ablaufenden Berufungsfrist mit Recht versagt. Der Kläger hat die Frist nicht ohne sein Verschulden versäumt, wie es § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung voraussetzt. Es liegt nicht nur ein Versehen des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigten vor, das sich der Kläger nicht zurechnen lassen muß. Die Versäumung der Frist beruht vielmehr auch auf einem Verschulden des die Sache bearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten selbst, wofür der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hat.
Der Ablauf der Berufungsfrist am 4. Januar 1990 war zwar im Fristenkalender - mit Vorfristen am 29. Dezember 1989 und am 2. Januar 1990 - richtig vermerkt. In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers war aber keine wirksame Kontrolle sichergestellt, daß die im Fristenkalender am letzten
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Tag einer Frist eingetragenen Fristen auch tatsächlich gewahrt wurden. Der Eintrag des Fristendes im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck aber nur dann erfüllen, wenn er auch beachtet und erst gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt ist. Dazu genügt es nicht, wie es hier glaubhaft gemacht ist, daß die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Bürovorsteherin sich darauf verläßt, daß die jeweilige Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts diesem die Akte vorlegt und ihrerseits die tatsächliche Vornahme der gebotenen anwaltlichen Maßnahme überwacht. Daß hier auch die Sekretärin des Rechtsanwalts St. für die von diesem bearbeiteten Sachen einen Fristenkalender führte und die Erledigung der darin vermerkten Fristen in der vorbezeichneten Weise in eigener Verantwortung wirksam zu kontrollieren hatte, wird nicht behauptet. Der Kläger verweist zwar außer auf einen "Terminkalender" auch auf "tägliche Termin- und Fristenzettel". Es wird aber nicht klar, was es damit auf sich hat. Aus den zu den Akten gereichten Fotokopien ergibt sich insbesondere nicht, welche Büroangestellte welche Fristen in welcher Weise zu überwachen hat. Im Streitfall hat gerade das Zusammenwirken verschiedener - unklarer - Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu der Fristversäumnis geführt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Bei einer entsprechenden Organisation der Kanzlei wäre rechtzeitig bemerkt worden, daß die fristgebundene Handlung - Veranlassung, daß Berufung eingelegt wurde -noch ausstand, und hätte sie noch vorgenoramen werden können.
Zu besonderer Sorgfalt des Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle bestand hier auch deshalb um so mehr Veranlassung, weil Rechtsanwalt St. über Weihnachten und Neujahr
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Urlaub hatte und erst am 4. Januar 1990, dem letzten Tag der Frist, zurückkehrte. An diesem Tage befand sich aber seine Sekretärin noch im Urlaub und wurde von einer Auszubildenden vertreten. Auch wenn diese, wie glaubhaft gemacht ist, sonst zuverlässig und tüchtig war, so hat das Berufungsgericht doch zutreffend darauf abgestellt, daß Rechtsanwalt St. es unter diesen Umständen nicht darauf ankommen lassen durfte, daß die im Fristenkalender richtig eingetragene Berufungsfrist von seinem Büropersonal sicher beachtet wurde. Daß - zur Fristwahrung - Berufung eingelegt werden sollte, stand seit dem 19. Dezember 1989 fest und war in einem Vermerk in der Akte festgehalten. Die erfolgte Notierung der beiden Vorfristen war bedeutungslos, wenn die Sache während des Urlaubs keinem Vertreter vorgelegt werden konnte und sollte. Wenn Rechtsanwalt St. erst am letzten Tag der Berufungsfrist aus dem Urlaub zurückkehrte und seine im Bereich der Fristenwahrung eingearbeitete Sekretärin an diesem Tage noch im Urlaub war und an ihrer Stelle eine Auszubildende die Aufgaben ausführte, so mußte er in besonderer Weise für die rechtzeitige
 Erledigung der Sache Vorsorge treffen. Das hat er nicht getan .
Die Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm