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BGH · 3 U 254/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 U 254/88

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen. Mai 1988 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin rückständige Kreditzinsen und Provisionen in Höhe von 122.157,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. September 1988, beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen am gleichen Tage, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozeßbe-voilmächtigte habe Schriftsätze, die an den Beklagten weiterzuleiten gewesen seien, in der Regel persönlich zu ihm gebracht oder durch Boten bringen lassen, und zwar unter der Die Schriftsätze seien in den - nicht mit einem Namensschild versehenen - Hausbriefkasten eingelegt und von dort durch den Mieter an das Büro 50 Erst nachdem die Abwesenheit des Mieters im Juli bekannt geworden sei, habe der Beklagte den Hausbriefkasten am 20. Juli 1988 geleert und dort das Urteil des Landgerichts vorgefunden, das der Prozeßbevollmächtigte wie üblich in den Briefkasten eingelegt habe. 1. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Mai 1987 ist die Adresse "K^H^J^straße 55 a" angegeben, die zu dem damaligen Zeitpunkt unstreitig zutraf; der Mahnbescheid wurde dort auch an den Beklagten persönlich zugestellt. Er hat insbesondere seinem Anwalt den Umstand, daß er die frühere Privatanschrift "K^m^^straße 55 a" auf gegeben hatte, nicht mitge- Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe sich auch ohne besondere Vorkehrungen darauf verlassen dürfen, daß die Post ihn weiterhin unter seiner Büroanschrift 50" erreiche. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, daß sich ein solcher Vertrauenstatbestand bei ihm deswegen habe bilden können, weil er die Anwaltspost zuvor stets ausschließlich unter der Büroanschrift erhalten habe. Dezember 1987 mit seinem Mieter geschlossenen Mietvertrag behauptet, er habe die Wohnung schon zu diesem Zeitpunkt verlassen, hat jedoch andererseits eingeräumt, daß sich der Umzug über einen gewissen Zeitraum hingezogen habe und erst im Mai 1988 vollständig abgeschlossen gewesen sei. Dies läßt mithin die Möglichkeit offen, daß der Beklagte die Wohnung "K^m^straße 55 a" bis kurz vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens tatsächlich doch noch innegehabt hat. Insbesondere konnte er sich keineswegs darauf verlassen, daß der Mieter - mit dem ihn kein besonderes Vertrauensverhältnis verband und der auch über die Bedeutung der Anwaltspost nicht unterrichtet war - von sich aus die spätere Post an die Büroanschrift weiterleitete.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
AnwaltspostWohnungAnschriftMieter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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iix.-Zb_4.4ZM	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Martin N(
BBHMBfc?asse 6, BJ
Beklagter und Berufungskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr^.
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 gegen
rMB-TflBB eG., vertreten durch die Vorstandsmitglieder v. omm,	und	!«■
(Straße
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1989
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1988 - 3 U 254/88 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerde Verfahrens zu tragen.
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 Gründe
I.
1. Durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 1988 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin rückständige Kreditzinsen und Provisionen in Höhe von 122.157,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 6. Juni 1988 zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 29. September 1988, beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen am gleichen Tage, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
I. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der BeKiagte vor: Er habe bis Dezember 1987 unter der Anschrift "K^Hstra^e 55 a" in	gewohnt	und	sei	dann	nach
 Biebelsheim, Backhausgasse 6, verzogen. Ab 15. Dezember 1987 habe er seine frühere Wohnung anderweitig vermietet. In demselben Gebäude habe sich auch sein Büro befunden, das er zunächst beibehalten habe. Das Büro habe den separaten Eingang und die gesonderte Anschrift "50" gehabt. Er habe den gesamten Verkehr mit seinem Prozeßbevollmächtigten von der Büroanschrift öfm^HB50 aus geführt und es deshalb nicht für erforderlich gehalten, diesen von der Verlegung seines privaten Wohnsitzes zu unterrichten. Der Prozeßbe-voilmächtigte habe Schriftsätze, die an den Beklagten weiterzuleiten gewesen seien, in der Regel persönlich zu ihm gebracht oder durch Boten bringen lassen, und zwar unter der
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in den Gerichtsakten angegebenen Anschrift straße 55 a". Die Schriftsätze seien in den - nicht mit einem Namensschild versehenen - Hausbriefkasten eingelegt und von dort durch den Mieter an das Büro	50
weitergeleitet worden. Der Beklagte habe sie dementsprechend im Bürobriefkasten vorgefunden und nicht erkennen können, daß sie ursprünglich bei der früheren Wohnung eingegangen seien. Denn auch die Postsendungen, die an die Wohnungsanschrift "K^^Bfestraße 55 a" adressiert gewesen seien, seien von den Postboten, denen die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien, regelmäßig unmittelbar unter der Anschrift	zugestellt	worden. Im Juni 1988 habe
 der Mieter die Wohnung verlassen. Dies sei dem Beklagten zunächst verborgen geblieben. Erst nachdem die Abwesenheit des Mieters im Juli bekannt geworden sei, habe der Beklagte den Hausbriefkasten am 20. Juli 1988 geleert und dort das Urteil des Landgerichts vorgefunden, das der Prozeßbevollmächtigte wie üblich in den Briefkasten eingelegt habe.
3. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet .
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1.	Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Es kann nämlich nicht als unverschuldet angesehen werden, daß er erst am 20. Juli 1988 von dem erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt hat. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die Gerichtsakten die Anschrift des Beklagten korrekt wiedergeben. Im Mahnbescheidsantrag vom 25. Mai 1987 ist die Adresse "K^H^J^straße 55 a" angegeben, die zu dem damaligen Zeitpunkt unstreitig zutraf; der Mahnbescheid wurde dort auch an den Beklagten persönlich zugestellt. Spätestens ab 8. Januar 1988 wurden die gerichtlichen Zustellungen an die Anschrift	50"	gerich-
tet, wo der Beklagte sie ordnungsgemäß erhielt. Dementsprechend geht es hier allein um die Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Anwalt eine ordnungsgemäße Adressierung und Zustellung der Anwaltspost gewährleistet war. Diese Frage ist zu verneinen.
2.	In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Prozeßpartei dafür Sorge tragen muß, daß sie für ihren Anwalt erreichbar bleibt (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88 = BGHR ZPO § 233 Berufungskläger 1
= NJW 1988, 2672 m.w.Nachw.). Aus diesem Erfordernis, erreichbar zu sein, folgt insbesondere, daß die Partei alles ihr Zumutbare tun muß, um sicherzustellen, daß sie eingehende Anwaltspost erhält. Der Beklagte hat hier indes schon nach seinem eigenen Sachvortrag keinerlei Anstalten und Vorkehrungen in dieser Richtung getroffen. Er hat insbesondere seinem Anwalt den Umstand, daß er die frühere Privatanschrift "K^m^^straße 55 a" auf gegeben hatte, nicht mitge-
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teilt, obwohl dies nach den Umständen ein sicherer und zweckmäßiger Weg gewesen wäre, eine fehlerhafte Adressierung der Anwaltspost an jene Anschrift und die Gefahr von Irrläufern und Verzögerungen zu vermeiden.
3.	Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe sich auch ohne besondere Vorkehrungen darauf verlassen dürfen, daß die Post ihn weiterhin unter seiner Büroanschrift	50"	erreiche.	Insbesondere hat er nicht
 glaubhaft gemacht, daß sich ein solcher Vertrauenstatbestand bei ihm deswegen habe bilden können, weil er die Anwaltspost zuvor stets ausschließlich unter der Büroanschrift erhalten habe. Der Beklagte hat nämlich nicht konkret vorgetragen, zu welchem genauen Zeitpunkt er die Privatanschrift "KflIHHft-straße 55 a" geräumt hat. Er hat einerseits unter Bezugnahme auf den ab 15. Dezember 1987 mit seinem Mieter geschlossenen Mietvertrag behauptet, er habe die Wohnung schon zu diesem Zeitpunkt verlassen, hat jedoch andererseits eingeräumt, daß sich der Umzug über einen gewissen Zeitraum hingezogen habe und erst im Mai 1988 vollständig abgeschlossen gewesen sei. Auch die beiden eidesstattlichen Versicherungen Dr. Schulz und Haberl weisen aus, daß der Beklagte und seine Familie "spätestens" seit Mai 1988 in	wohnen. Dies läßt
 mithin die Möglichkeit offen, daß der Beklagte die Wohnung "K^m^straße 55 a" bis kurz vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens tatsächlich doch noch innegehabt hat. Dann aber hätte er erkennen können und müssen, daß die Anwaltspost durchweg die Anschrift "K^BIBstra^e 55 a" trug und durch Boten - also ohne Einschaltung der Deutschen Bundespost und durch einen postalischen Nachsendungsantrag unbeeinflußbar - dort eingeworfen wurde. Dies hätte für den
 Beklagten die Obliegenheit begründet, diese Verfahrensweise spätestens mit dem endgültigen Auszug zu unterbinden. Insbesondere konnte er sich keineswegs darauf verlassen, daß der Mieter - mit dem ihn kein besonderes Vertrauensverhältnis verband und der auch über die Bedeutung der Anwaltspost nicht unterrichtet war - von sich aus die spätere Post an die Büroanschrift weiterleitete. Daß der Beklagte insoweit keine Vorkehrungen getroffen hat, begründet gegen ihn einen Schuldvorwurf, zu demindest in der Form einfacher Fahrlässigkeit, der einer Wiedereinsetzung, auch nach Maßgabe ihrer durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I S. 3281) abgemilderten Voraussetzungen, entgegensteht.
Krohn	Kroner	Werp
 Rinne
Wurm