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BGH · III ZB 44/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 44/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 5. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auskunft und Rechnungslegung über ein Bauspardarlehen in Anspruch, das ihm die Beklagte im Dezember 1976 in Höhe von 27.900,— DM aufgrund zweier Bausparverträge mit einer Bausparsumme von insgesamt 50.000,— DM gewährte. Das Landgericht hat den Streitwert nach Eingang der Klage vorläufig und mit Beschluß vom 21. November 1985 hat es die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die begehrte Auskunft nicht schulde und der Kläger auf sie auch nicht angewiesen sei, weil er die erfragten Beträge anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst ermitteln könne. Februar 1986 eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, das den Streitwert unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 500,— DM festgesetzt hat, durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige. Die hiergegen gericntete sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 519 b, 547, 567, 569, 577 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt aber desungeachtet Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des ganzen, nach seiner Angabe im Schriftsatz vom 5. Der Senat hat Streitwert für das festzusetzen (§ 12 es für angemessen erachtet, den Gebühren-Beschwerdeverfahren auf 2.000,— DM Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 7 ff.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
HlStreitwertZPOKlägerAuskunftBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 44/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 itraße |B, W<
Kläger und Beschwerdeführer,
- prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte SBIHB und
 WaflpHBHHI Chaussee (■§, Hl
 gegen
Öffentliche Bausparkasse hLshbi gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Pflmallee^B, Hl
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Ka lser-WiJJMI-Straße Hl
 und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 5. Februar 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 20. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 2.000,— DM.
3
Gründe :
Der Kläger nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auskunft und Rechnungslegung über ein Bauspardarlehen in Anspruch, das ihm die Beklagte im Dezember 1976 in Höhe von 27.900,— DM aufgrund zweier Bausparverträge mit einer Bausparsumme von insgesamt 50.000,— DM gewährte. Der Kläger, der das Darlehen inzwischen voll zurückgezahlt und dabei nach seinen Angaben außer den 27.900,— DM an die Beklagte weitere 7.968,16 DM an Zinsen, Gebühren und sonstigen Kosten gezahlt hat, begehrt insbesondere die Aufschlüsselung und nähere Erläuterung dieses Betrages.
Das Landgericht hat den Streitwert nach Eingang der Klage vorläufig und mit Beschluß vom 21. Januar 1986 endgültig auf 7.000,— DM festgesetzt. Durch Urteil vom 15. November 1985 hat es die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die begehrte Auskunft nicht schulde und der Kläger auf sie auch nicht angewiesen sei, weil er die erfragten Beträge anhand der ihm vorliegenden Unterlagen selbst ermitteln könne.
Die gegen dieses Urteil am 10. Februar 1986 eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht, das den Streitwert unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 500,— DM festgesetzt hat, durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,-- DM nicht übersteige.
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Die hiergegen gericntete sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 519 b, 547, 567, 569, 577 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts 700,— DM.
Zwar ist insoweit die (inzwischen vom Berufungsgericht abgeänderte) Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht entscheidend (vgl. Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 511 a Anm. 1). Der beschließende Senat vermag jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, im Streit sei lediglich ein kleiner, den vertraglich vereinbarten Darlehenszins von 5 % übersteigender Spitzendifferenzbetrag. Es mag zutreffen, daß zwischen den Parteien außer Streit ist, daß der Kläger das Bauspardarlehen mit 5 % jährlich zu verzinsen hat, wie es in Nr. 3 des Darlehensvertrages vorgesehen ist. Der Kläger begehrt aber desungeachtet Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des ganzen, nach seiner Angabe im Schriftsatz vom 5. November 1986 "ungeklärten Mehrbetrages von 7.968,16 DM". Darauf ist abzustellen. Denn der Kläger ist mit diesem Begehren im ersten Rechtszug unterlegen und verfolgt dieses Begehren im Berufungsrechtszug weiter. Selbst wenn man insoweit nicht mehr als nur 1/10 ansetzt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. Anh. § 3 Stichwörter "Auskunft" und "Rechnungslegung" m. w. Nachw.), ist die Berufungssumme von über 700,— DM (§ 511 a ZPO) erreicht.
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Der Senat hat Streitwert für das festzusetzen (§ 12
 es für angemessen erachtet, den Gebühren-Beschwerdeverfahren auf 2.000,— DM Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 7 ff. BRAGO).
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Engelhardt