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BGH · III ZB 44/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 44/14

Oktober 2014 durch die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: 1 Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom September 2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht biete, weil gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kiel eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet sei. September 2014 Gegenvorstellung erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2014 die an diesem Senatsbeschluss beteiligten Richter - mit Ausnahme des Richters Tombrink - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ein Ablehnungsgrund wird damit nicht dargetan, zu demal die Ausführungen des Antragstellers an der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach in Arrestverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO), Vorbeigehen. Dass der genannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet worden ist, entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1

Zitierte Normen: § 42 ZPO
SenatsbeschlussgründenZPOSchriftsatzRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 44/14
vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und die Richterin Dr. Oehler
 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Reiter wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Senat	hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom
20. August und 8. September durch Beschluss vom 11. September 2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht biete, weil gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kiel eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet sei. Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 hat der Antragsteller erneut einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. September 2014 hat er gegenüber dem Senatsbeschluss vom 11. September 2014 Gegenvorstellung erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2014 die an diesem Senatsbeschluss beteiligten Richter - mit Ausnahme des Richters Tombrink - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Befangenheitsantrag ist unbegründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur ZöllerA/ollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich darin, die Senatsentscheidung vom 11. September 2014 als willkürlich und unrechtmäßig zu kritisieren. Ein Ablehnungsgrund wird damit nicht dargetan, zu demal die Ausführungen des Antragstellers an der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach in Arrestverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO), Vorbeigehen. Dass der genannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet worden ist, entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1
 
der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs vom 3. März 1952 (BAnz. Nr. 83 S. 9) und ist somit nicht zu beanstanden.
Wöstmann	Seiters	Tombrink
 Remmert
Oehler
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 04.08.2014 - 110 C 263/14 -LG Kiel, Entscheidung vom 15.08.2014 -IT 96/14 -