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BGH · III ZB 44/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 44/10

September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juni 2010 - 5 W 69/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist (§ 66 Abs.3 Satz 3 GKG; s.

Zitierte Normen: § 66 GKG
SchlickZBBundesgerichtshofTombrinkOberlandesgerichtsRostockSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 44/10
vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
 gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten vom 7. Juli 2010 gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28.
Juni 2010 - 5 W 69/10 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof eröffnet ist (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; s. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 5 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof ist somit an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der Beklagte kann deshalb nicht erwarten, dass etwaige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden.
Schlick	Dörr	Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 12.04.2010 - 2 S 121/09 -OLG Rostock, Entscheidung vom 28.06.2010 - 5 W 69/10 -