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BGH · III ZB 44/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 44/07

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 44/07
vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Antragsteller,
 gegen
Beklagter und Antragsgegner,
 Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 - 1 U 45/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts beanstandet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft.
Schlick
 Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 15.03.2007 - 19 O 114/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 25.06.2007 - 1 U 45/07 -