Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 4) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1984 haben die Beteiligten zu 2) und 4) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Mai 1988 hat das Landgericht den Hauptantrag (Aufhebung des Enteignungsbeschlusses) zurückgewiesen und dem Hilfsantrag (Erhöhung der Entschädigung) teilweise entsprochen. Dieses Urteil ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 4) am 29. Juli 1988 - haben die Beteiligten zu 2) und 4) gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Nachdem sie durch einen Hinweis des Gerichts darauf aufmerksam gemacht worden waren, daß innerhalb der Begründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, haben sie am 7. September 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages haben sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen geltend gemacht, sie seien durch ein ihnen, den Beschwerdeführern, nicht zuzurechnendes Versehen im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen . Oktober 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beteiligten zu 2) und 4) gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Gleichwohl müssen die Beschwerdeführer nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden des Rechtsanwalts Tötter wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen. Rechtsanwalt Tötter durfte, nachdem er von der Büroangestellten ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß in der Sache eine Vorfrist auf den 22. Wollte Rechtsanwalt Tötter aber keine eigene Nachprüfung über den Anlaß der Vorfristeneintragung anstellen, dann hätte er sich umgehend mit dem Sachbearbeiter, Rechtsanwalt TflV, ins Benehmen setzen müssen. Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer, das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen müssen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beteiligten zu 2) und 4) mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 43/88
BESCHLUSS
in der Baulandsache
betreffend das Flurstück 1457 der Gemarkung belegen
in Ha
Beteiligte:
1. Freie und Han
Hi
Finanzbehörde,
Liegenschaftsverwaltung 41/1, GBBÄmarkt fl,
Haflflfl fl, - - flfl - 4/1131
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegnerin,
2. Kurt Heinrich Chris
H
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Partner in
3.
Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführerin,
II. Instanz: Will
- Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dr.
S und Partner in
H
2
5. a) Meta Martha St® Istraße
b) Rita Maria S
t
6 .
Freie und Ha®MBI Ha®®®®| Finanzbehörde, G®H®narkt fp, HflB' ~ 0/840.2
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Enteignungsbehörde
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//
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1988
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 4) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Oktober 1988 - 1 U 2/88 Baul. - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 4) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe i
Den Enteignungsbeschluß vom 31. Oktober 1984 haben die Beteiligten zu 2) und 4) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Mit Urteil vom 10. Mai 1988 hat das Landgericht den Hauptantrag (Aufhebung des Enteignungsbeschlusses) zurückgewiesen und dem Hilfsantrag (Erhöhung der Entschädigung) teilweise entsprochen. Dieses Urteil ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 4) am 29. Juni 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1988 - eingegangen beim Berufungsgericht am
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26. Juli 1988 - haben die Beteiligten zu 2) und 4) gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Nachdem sie durch einen Hinweis des Gerichts darauf aufmerksam gemacht worden waren, daß innerhalb der Begründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, haben sie am 7. September 1988 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages haben sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen geltend gemacht, sie seien durch ein ihnen, den Beschwerdeführern, nicht zuzurechnendes Versehen im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen .
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1988 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beteiligten zu 2) und 4) gegen das landgerichtliche Urteil verworfen.
Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einhaltung der Berufungsbegründung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden.
Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufung sbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
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wenn der Berufungsführer erhebliche Gründe darlegt. Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217).
Im Streitfall endete die einmonatige Begründungsfrist am Freitag, dem 26. August 1988. In Baulandsachen sind die Gerichtsferien auf das Verfahren ohne Einfluß (§ 161 Abs. 1 BBauG; § 221 Abs. 1 BauGB). Bis zu dem Ablauf des 26. August 1988 ist eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf Fristverlängerung nicht beim Berufungsgericht eingegangen . Die Rechtsmittelbegründung ist erst am 7. September 1988, also verspätet, angebracht worden.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es Rechtsanwalt Tötter an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Rechtsanwalt Tötter war im Streitfall zwar nur mit Fragen des Streitwerts befaßt, Sachbearbeiter war Rechtsanwalt Titz. Gleichwohl müssen die Beschwerdeführer nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden des Rechtsanwalts Tötter wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen. Dieser ist Mitglied der Sozietät Dr. sflHHfll und Partner, die die Beschwerdeführer mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Demgemäß haben sich sämtliche zur Sozietät gehö-
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rigen Rechtsanwälte zu Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer bestellt (vgl. dazu auch BGH VersR 1974, 1000; Senatsbeschluß vom 2. April 1981 - III ZR 1/81).
Wird der Prozeßbevollmächtigte auf die Bearbeitungsbedürftigkeit der Sache hingewiesen, so begründet dies die eigene Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten für den weiteren Verlauf der Dinge in gleicher Weise wie die Vorlage der Akten zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung (BGH VersR 1976, 342).
Rechtsanwalt Tötter durfte, nachdem er von der Büroangestellten ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß in der Sache eine Vorfrist auf den 22. August 1988 notiert sei, nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, es handele sich um eine Frist zur Stellungnahme im Rahmen der von ihm zu prüfenden Streitwertfrage. Dies war schon deshalb fahrlässig, weil er nicht der Sachbearbeiter der Sache war und er deshalb mit dem etwaigen Lauf anderer Fristen nicht vertraut war. Bereits eine einfache Rückfrage bei der Büroangestellten hätte ergeben, daß es sich nach der Eintragung im Fristenkalender um eine Vorfrist zur Berufungsbegründung ("Beruf.begr.") handelte. Wollte Rechtsanwalt Tötter aber keine eigene Nachprüfung über den Anlaß der Vorfristeneintragung anstellen, dann hätte er sich umgehend mit dem Sachbearbeiter, Rechtsanwalt TflV, ins Benehmen setzen müssen. Hätte er dies getan, so wäre die Begründungsschrift noch rechtzeitig gefertigt und bei Gericht eingereicht worden.
Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind die Akten noch am 22. August 1988 zusammen mit der von
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Rechtsanwalt: TöBB gefertigten Stellungnahme zu dem Streitwert dem Sachbearbeiter, Rechtsanwalt TflV, vorgelegt worden.
Nicht ersichtlich ist, ob die Akten wegen des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist besonders kenntlich gemacht gewesen sind. Waren sie es nicht, so liegt insoweit ein den Verfahrensbevollmächtigten anzulastender Organisationsmangel ihres Büros vor (BGH VersR 1969, 540). Sind die Akten auffällig gekennzeichnet gewesen und hat Rechtsanwalt Titz diesen Hinweis nicht beachtet, dann trifft ihn deswegen an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden .
Mithin beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer, das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen müssen. Das Berufungsgericht hat daher mit
Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beteiligten zu 2) und 4) mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.
Krohn Kroner Halstenberg
Werp
Wurm