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BGH · III ZB 43/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 43/14

1 Der Kläger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht H. Mit Beschluss vom 17. 2 Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht, ist unstatthaft. § 66 Abs.3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. 3 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V. m.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 78 ZPO § 66 GKG
11SchlickRechtsmittelvorläufigBeschwerdeKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 43/14
vom 11. September 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der Kläger nimmt das beklagte Land vor dem Oberlandesgericht H. auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens in Anspruch. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht H. , dessen Zuständigkeit der Kläger für gegeben hält, den Streitwert entsprechend den Angaben in der Klageschrift vorläufig auf 26.200 € festgesetzt. Mit Vorsitzendenverfügung vom 23. Juli 2014 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Kostenvorschuss von ihm angefordert wird. Dagegen wendet sich der Kläger mit der "Nichtzulassungsbeschwerde".
2	Das Rechtsmittel, das der Senat als Beschwerde gegen die Anordnung einer Gerichtskostenvorauszahlung nach § 63 Abs. 1 Satz 2, § 67 GKG versteht, ist unstatthaft. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde, mit der Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Streitwerts geltend gemacht werden, an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist aber auch deswegen unzuläs-
 
sig, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3	Das	Verfahren	ist	gerichtsgebührenfrei,	§	67	Abs.	1	Satz	2	i.V.m.	§	66
Abs. 8 GKG.
4	Der	Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Einga-
ben in dieser Sache rechnen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2014 -1-11 EK 3/14 -