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BGH · III ZB 42/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 42/97

Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
SchlickRinneAmbrosiusvorliegendBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 42/97
vom 9. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Juli 1997 - 14 U 173/97 - wird als unzulässig verworfen.
Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten auch im vorliegenden Fall einer (Erst-)Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, worauf bereits das Oberlandesgericht die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Rinne
 Schlick
Streck
 Ambrosius
Werp