Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/97 vom 9. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Juli 1997 - 14 U 173/97 - wird als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten auch im vorliegenden Fall einer (Erst-)Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, worauf bereits das Oberlandesgericht die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Rinne Schlick Streck Ambrosius Werp