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BGH · III ZB 42/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 42/03

Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 2. Gründe Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. Die von der Beklagten angenommene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, besteht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
Landgerichts27Rinne26GalkeBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 42/03
BESCHLUSS
vom 26. Juni 2003 in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin,
 gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 2 T 175/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.764,73 €
Gründe
 Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Gegenvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. März 2003 im Verfahren der Richterablehnung zurückgewiesen wurde, ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Die von der Beklagten angenommene Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, besteht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.
Rinne
 Dörr
Wurm
 Galke
Kapsa