Der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für die Revision gegen das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - 7 U (Baul) 7/93 - vom 9. Juni 1994 (Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung vom 17. Die Revision findet nur statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 547 ZPO; nicht, wie der Beteiligte zu 1 anführt, "wenn es sich um die Unzulässigkeit des Berufungsverfahrens handelt"), oder wenn im Falle einer Sachentscheidung entweder der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt oder das Oberlandesgericht die Revision in dem Urteil zugelassen hat (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 1/94 III ZB 41/94 vom 27. September 1994 in der Baulandsache betreffend das Enteignungsverfahren zu dem Zwecke der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 27 der Stadt - Aus- bau einer Planstraße, Beteiligte: 1. Hermann J^Bl, M^gHIBweg 20, Ji Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick beschlossen: I. Der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für die Revision gegen das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. März 1994 - 7 U (Baul) 7/93 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. II. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - 7 U (Baul) 7/93 - vom 9. Juni 1994 (Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung vom 17. Februar 1994 und Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 7. April 1994) werden als unzulässig verworfen. 3 Gründe zu I. Die von dem Beteiligten zu 1 beabsichtigte Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil das Rechtsmittel unzulässig wäre. Die Revision findet nur statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 547 ZPO; nicht, wie der Beteiligte zu 1 anführt, "wenn es sich um die Unzulässigkeit des Berufungsverfahrens handelt"), oder wenn im Falle einer Sachentscheidung entweder der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt oder das Oberlandesgericht die Revision in dem Urteil zugelassen hat (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 546 ZPO). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. zu II. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 9. Juni 1994 waren als unzulässig zu verwerfen, weil es gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abge- sehen von Ausnahmefällen, von denen hier keiner vorliegt -keine Beschwerde zulässig ist (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 567 Abs. 4 ZPO). Rinne Streck i