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BGH · III ZB 41/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 41/02

Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Mai 2002 - 13 U 33/02 -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
25DörrRechtsmittelRinneangefochtenGalke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 41/02
25. Juli 2002 in dem Rechtsstrei
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 - 13 U 33/02 -wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist.
Die Umdeutung in eine - hier unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1,78 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: € 297.000,00
Dörr
 Galke
Rinne
 Wurm
Kapsa