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BGH · 3 U 252/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 U 252/00

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2001 - 3 U 252/00 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde sind hier nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - VI ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1732).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 24.000 DM
Rinne
 Wurm
Kapsa
 Dörr
Galke