BGH · III ZB 40/14 vom 26.08.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 2. 2 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und eine Rechtsbeschwerde, in die das vorgesehene Rechtsmittel umgedeutet werden könnte, haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). z.B.: BGH, Beschluss vom 8.