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BGH · III ZB 40/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 40/13

Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25.

SchlickRemmertSchCelle13ReiterSeitersHerrmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 40/13
vom 13. Februar 2014
in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. (und nicht vom 12.) April 2013 (8 Sch 7/12) als unzulässig verworfen wird.
Schlick	Herrmann	Seiters
 Remmert
Reiter
 Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2013 - 8 Sch 7/12 -