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BGH · III ZB 40/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 40/12

Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 30.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
SchlickRemmert21angefochtenZBWöstmannBeschlußTombrink

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 40/12
vom 21. Februar 2013 in dem Verfahren
 auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts im Tenor und auf Seite 4 in der Randnummer 5 nicht "26. März 2012", sondern "4. Juni 2012" lautet.
Schlick
 Wöstmann
Seiters
 Tombrink
Remmert