Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. 2 Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs.4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs.4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. m. 3 Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Beklagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass - wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 7. April 2009 - 57 T 62/08 - wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 3 Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Beklagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass - wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines höheren Streitwerts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 -IVaZR 138/83- NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., §68 GKG Rn. 5). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 C 6/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2009 - 57 T 62/08 -