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BGH · III ZB 40/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 40/03

Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
24SchlickRinneZBMärzBeschlußZPOstatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 40/03
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter
 gegen
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
 beschlossen:
Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2003 - 9 W 129/02- wird als unzulässig verworfen, da sie weder kraft Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine "weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 = BGH-Report 2002, 431).
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Schlick
 Dörr
Rinne
 Wurm
Streck