Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 40/03 BESCHLUSS vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter gegen Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. März 2003 - 9 W 129/02- wird als unzulässig verworfen, da sie weder kraft Gesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine "weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 = BGH-Report 2002, 431). Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Schlick Dörr Rinne Wurm Streck