Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dehner, Dr. Teplitzky, Dr. Werp und Dr. Henze am 25. Mai 1989 - 8 U 2088/88 - durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Gründe Der Kläger, dessen Berufung das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, begehrt im Beschwerdeverfahren (SS 519 b Abs. 2, 545 Abs.1, 547 ZPO) Vollstreckungsschutz. Es erscheint dem Senat angemessen, den Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß S 572 Abs.3 ZPO so zu stellen, als er stehen würde, wenn das Oberlandesgericht Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts (§ 97 Abs. 1 ZPO), um deren Vollstreckung es geht, wäre in diesem Falle nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, zugleich wäre nach § 711 ZPO von Amts wegen ausgesprochen worden, daß der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden dürfe, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leiste.
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 39/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Alexander S{
HHMQstraße 8,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Firma B^^-B^^A, Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz Sfl^HH^^straße fH|,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wn
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Der 1. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dehner, Dr. Teplitzky, Dr. Werp und Dr. Henze am 25. Juli 1989 im Wege der einstweiligen Anordnung (S 572 Abs. 3 ZPO)
beschlossen:
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 3. Mai 1989 - 8 U 2088/88 - durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger, dessen Berufung das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, begehrt im Beschwerdeverfahren (SS 519 b Abs. 2, 545 Abs. 1, 547 ZPO) Vollstreckungsschutz.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Es erscheint dem Senat angemessen, den Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß S 572 Abs. 3 ZPO so zu stellen, als er stehen würde, wenn das Oberlandesgericht
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durch Urteil entschieden hätte. Dadurch, daß das Oberlandesgericht - ermessensfehlerfrei - das Beschlußverfahren gewählt hat, soll der Kläger weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts (§ 97 Abs. 1 ZPO), um deren Vollstreckung es geht, wäre in diesem Falle nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, zugleich wäre nach § 711 ZPO von Amts wegen ausgesprochen worden, daß der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden dürfe, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leiste.
Weitergehender Vollstreckungsschutz erscheint nicht angemessen .
Boujong Dehner Teplitzky
Werp
Henze