Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO), aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet hat. Die Auffassung der Klägerin, sie sei als bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin berechtigt, auch eine Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen und zu begründen, ist unzutreffend. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.
BUNDESGERICHTSHOF y/ 111 ZB 38/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rechtsanwältin ;traße 48, Maria-Theresia W| t Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, Straße 2, Wj Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. wn 2 s Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Oktober 1989 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 8. Juni 1989 - 1 U 68/89 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Beschwerde: 750,-- DM Gründe : Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO), aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet hat. Die Auffassung der Klägerin, sie sei als bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin berechtigt, auch eine Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen und zu begründen, ist unzutreffend. Sie läßt sich insbesondere nicht aus Art. 59, 60 EWGV herleiten. Das Europäische Gemeinschaftsrecht läßt die Zulassungsregelung der §§ 78 ff. ZPO, §§ 18 ff. BRAO unberührt (vgl. auch BGH Beschluß vom 18. September 1989 - Anw(B) 24/89 - zu dem Abdruck in BGHZ und 4 BGHR vorgesehen). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85 - NJW 1988, 887 - ergibt sich nichts anderes. Krohn Kroner Engelhardt Rinne Wurm