Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Sie ist nach SS 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthaft und formund fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Die an das Oberlandesgericht gerichtete sofortige Beschwerde ist dort am 14. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Berufungsfrist mit Ablauf der Fünfmonatsfrist des S 516 ZPO am 7. Die bei den Akten befindliche Urschrift des landgerichtlichen Urteils trägt zwar den von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen Vermerk (§ 315 Abs.3 ZPO), daß das Urteil am 7. Denn nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs.3 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidungen gehört, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 7. Dezember 1987 beweist die Verkündung des landgerichtlichen Urteils an diesem Tage nicht. Unterschrieben hat das Protokoll entgegen § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber nur der Richter. Dezember 1985 - X ZB 5/85 - VersR 1986, 487, 488 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO S 163 An. 1, Stein/Jonas/Leipold aaO S 310 Rdn. 18 und Zöller/Stephan aaO S 163 Rdn. 2, S 310 Rdn. 2, § 311 Rdn. 3). Ob die fehlende Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle rückwirkend nachgeholt werden kann, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 38/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Sylvia - Prozeßbevollmächtigers Beklagte und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Stergios Cfl strafte UV, Hfl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte und WII - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 16. Februar 1989 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 14. Oktober 1988 - 14 U 153/88 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 15.191,65 DM 3 Gründe I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach SS 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthaft und formund fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 1988 ist den Beklagtenvertretern ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 29. Oktober 1988 zugestellt worden. Die an das Oberlandesgericht gerichtete sofortige Beschwerde ist dort am 14. November 1988 (einem Montag, § 222 Abs. 2 ZPO) eingegangen. II. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Berufungsfrist mit Ablauf der Fünfmonatsfrist des S 516 ZPO am 7. Mai 1988 begonnen habe. Denn es steht nicht fest, daß das den Parteien erst später, am 30. Juni 1988, zugestellte und von der Beklagten am 14. Juli 1988 mit der Berufung angefochtene Vorbehalts- und Teilurteil des Landgerichts am 7. Dezember 1987 verkündet worden ist. 4 Die bei den Akten befindliche Urschrift des landgerichtlichen Urteils trägt zwar den von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen Vermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO), daß das Urteil am 7. Dezember 1987 verkündet worden sei. Damit ist die Verkündung aber nicht bewiesen. Denn nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung der Entscheidungen gehört, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Es ist allgemein anerkannt, daß der Verkündungsvermerk gemäß § 315 Abs. 3 ZPO das nach S§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 Satz 1 ZPO erforderliche Verkündungsprotokoll nicht ersetzt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 47. Aufl. S 315 Anm. 3? Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. S 315 Rdn. 26; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 315 Anm. 4; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 311 Rdn. 3, S 315 Rdn. 6). Das bei den Akten befindliche Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 7. Dezember 1987 beweist die Verkündung des landgerichtlichen Urteils an diesem Tage nicht. Das Protokoll enthält zwar die Feststellung, daß das Urteil verkündet worden sei. Das Protokoll ist jedoch nicht beweiskräftig (§ 415 ff. ZPO). Denn es ist nicht in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden. Ausweislich der Urkunde waren in der Sitzung der (Einzel-)Richter und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gegenwärtig. Unterschrieben hat das Protokoll entgegen § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber nur der Richter. Damit fehlt eine förmliche Voraussetzung für die Beweiskraft des Protokolls (vgl. auch BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 « BGHWarn 1984 Nr. 288 = NJW 1985, 1782, 1783 und Beschluß vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85 - VersR 1986, 487, 488 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO S 163 Anm. 1, Stein/Jonas/Leipold aaO S 310 Rdn. 18 und Zöller/Stephan aaO S 163 Rdn. 2, S 310 Rdn. 2, § 311 Rdn. 3). Ob die fehlende Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle rückwirkend nachgeholt werden kann, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. dazu insbes. BGH Urteil vom 15. April 1958 - VIII ZR 72/57 = LM ZPO § 164 Nr. 3 = NJW 1958, 1237). Im Falle einer Nachholung wäre zugunsten der Beklagten jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund anzunehmen . Krohn Kroner Engelhardt Werp Wurm