durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte zu 1) - vertreten durch den Richter am Amtsgericht Helmuth Schlüter - Berufung eingelegt. Diese kann sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden (5§ 577 Abs. 2, 569 ZPO). Wird sie beim Bundesgerichtshof eingelegt, so muß die Beschwerdeschrift von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein? vor dem Bundesgerichtshof gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO (i.V. Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der Zwar ist der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch S 162 Abs.3 Satz 2 BBauG insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen. Die Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist aber ein Antrag in der Hauptsache.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/86 in der Baulandsache betreffend das Umlegungsverfahren "in der Gemeinde V«H Beteiligte: 1. Frau Anna S als Alleinerbin S< geb. K| des verstorbenen Landwirts Hubert Antragsteller in und Beschwerdeführer in, 2. Umlegungsausschuß der Gemeinde VflB Gemeindeverwaltungsstelle Ortsteil R Bu^platz, V«B, r Antragsgegner und Beschwerdegegner, 3. Gemeinde VflH, vertreten durch den Gemeindedirektor, VI Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) und 3) : Rechtsanwälte Dr. HHHB I, TI, Baumeister III, Dr • «■■Bund G Istr.flB, M«Bi 4. Oberer Umlegungsausschuß bei dem Regierungspräsidenten ■■, MflMi, (Geschäftszeichen: 35.6-7104 Nr. 852) /«p 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 1986 - 16 U (Baul) 1/86 -wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3 62 Gründe: Durch Urteil vom 10. Juni 1985 hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung im wesentlichen zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte zu 1) - vertreten durch den Richter am Amtsgericht Helmuth Schlüter - Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 30. September 1986 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1). Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 161 Abs. 1 BBauG die sofortige Beschwerde statt. Diese kann sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt werden (5§ 577 Abs. 2, 569 ZPO). Wird sie beim Bundesgerichtshof eingelegt, so muß die Beschwerdeschrift von einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein? vor dem Bundesgerichtshof gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO (i.V. m. S 162 Abs. 3 Satz 1 BBauG) uneingeschränkt. Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der 4 SS 162 Abs. 4r 169 Abs. 3 BBauG können hier außer Betracht bleiben). Zwar ist der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch S 162 Abs. 3 Satz 2 BBauG insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen. Die Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist aber ein Antrag in der Hauptsache. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 1) vom 27. Oktober 1985 nicht. Sie ist lediglich von ihrem Vertreter, dem Richter am Amtsgericht Helmuth SHB, unterzeichnet. 5 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i § 161 Abs. 1 BBauG. Krohn Kroner Engelhardt Werp . V.m. Boujong