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BGH · III ZB 38/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 38/14

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Oktober 2014, in dem er "Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 1. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist, ist die "Beschwerde" des Beklagten als Anhörungsrüge zu verstehen. Dagegen ist aus dem Attest nicht erkennbar, dass es dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich war, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - notfalls auch telefonisch - mit der fristgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen. 3 Aus den vorgenannten Gründen hätte auch ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechts-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AttestAnhörungsrügeZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 38/14
vom 23. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Mit	Beschluss	vom	1. Oktober 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde
 des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T.	als	unzulässig	verworfen,	weil sie
 nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 577, 78 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO) und weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 577 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2014, in dem er "Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist, ist die "Beschwerde" des Beklagten als Anhörungsrüge zu verstehen.
 
2	Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache
 keinen Erfolg. Der Beklagte legt zur Begründung zwei an das Landgericht und das Amtsgericht T. gerichtete Anträge vom 17. September 2014 vor, in denen er unter anderem unter Berufung auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 16. September 2014 die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da er aus gesundheitlichen Gründen derzeit den Sachverhalt nicht bearbeiten und in der Sache nicht tätig werden könne. Indes ergibt sich aus dem ärztlichen Attest lediglich, dass es dem Beklagten "momentan" nicht möglich ist, schwerere körperliche Verrichtungen durchzuführen und insbesondere längere Strecken zu fahren. Dagegen ist aus dem Attest nicht erkennbar, dass es dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich war, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - notfalls auch telefonisch - mit der fristgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Attest vom 16. September 2014 nicht, dass die darin genannten gesundheitlichen Beschwerden auch bereits während der Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts T.	(§ 575 Abs. 1
 Satz 1 ZPO) bestanden.
3	Aus den vorgenannten Gründen hätte auch ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechts-
 
beschwerdefrist (§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Remmert
Reiter
 Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 18.03.2014 - 319 C 275/13 -LG Traunstein, Entscheidung vom 10.06.2014 - 3 S 1744/14 -