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BGH · III ZB 38/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 38/07

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan- Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss vom 3.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 38/07
vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2007 - W(KAPMU) 13/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 37.999,59 €
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertrags-
verletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds. Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsan-
 
trag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
2	Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig,
 aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger
 
in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu dem Zeitpunkt der Klageabweisung durch das Landgericht.
Schlick	Kapsa	Dörr
 Herrmann
Wöstmann
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 22 O 14428/06 -OLG München, Entscheidung vom 25.05.2007 - W (KAPMU) 13/07 -