* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 38/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 38/04

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Mai 2004 beim Landgericht Dortmund eingegangene Schreiben des Beklagten, mit dem er „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluß der 4. März 2004 erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß aus. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
DortmundBeschlußZPOProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

III ZB 38/04	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
	Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
	gegen Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2004 - 4 S 12/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Senat legt das am 5. Mai 2004 beim Landgericht Dortmund eingegangene Schreiben des Beklagten, mit dem er „Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2004 erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß aus. Prozeßkostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da sie sich gegen einen Beschluß richten soll, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist sie zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist jedoch weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Schlick
 Herrmann