Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts in Hamburg vom 13.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 38/03 vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Richard Wagner, Am Gribesgraben 5, Sonthofen, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, gegen Nordwestdeutsche Klassenlotterie, vertreten durch den Vorstand, Überseering 4, Hamburg, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, ÖLL ^ ^°3, C 10 * V«* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts in Hamburg vom 13. Mai 2003 - 6 W 38/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluß zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f). Rinne Kapsa Streck Schlick Galke