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BGH · III ZB 38/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 38/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts in Hamburg vom 13.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
24RinnestatthaftKapsaZBBeschlußHamburg^

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 38/03
vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Richard Wagner, Am Gribesgraben 5, Sonthofen,
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 gegen
Nordwestdeutsche Klassenlotterie, vertreten durch den Vorstand, Überseering 4, Hamburg,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
ÖLL	^	^°3,	C	10	*	V«*
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberiandesgerichts in Hamburg vom 13. Mai 2003 - 6 W 38/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluß zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002,
775 f).
Rinne
 Kapsa
Streck	Schlick
 Galke