Juni 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - keine Beschwerde statt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen Eingabe vom 23. Juni 2001 nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu dessen Vorbereitung. Das Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - keine Beschwerde statt. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor. Rinne Galke