Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 16. Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Das Verfahren in Beratungshilfesachen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 5 BerHG). Gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht gegeben (BGH Beschl. Die weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" statthaft. Das trifft auf den angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 37/94 vom 16. September 1994 in der Beratungshilfesache Peter G^^P, BB^Bstraße 3, Antragsteller und Beschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G^BH^Pstraße 3, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick am 16. September 1994 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1994 -IW 48/94 - wird auf seine Kosten verworfen. 3 Gründe Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Das Verfahren in Beratungshilfesachen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 5 BerHG). Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren (Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 4. Aufl., § 5 Rn. 2). Gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht gegeben (BGH Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - BGHR FGG vor § 1/Rechtsmittel Rechtsmittelsystem 1). Dies gilt auch, soweit - wie hier - im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit die §§ 42 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind, weil das FGG keine Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Befangenheit enthält (BGH Beschl. v. 13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426). Die weitere Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" statthaft. Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß kann nur dann ausnahmsweise mit der (außerordentlichen) Beschwerde angreifbar sein, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. statt aller BGH Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89- BGHR ZPO vor 4 § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 8 - und v. 14. November 1991 - I ZB 15/91 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel Gesetzwidrigkeit, greifbare 10 - jeweils m.w.N.). Das trifft auf den angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zu. Rinne Engelhardt Werp Streck Schlick