April 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbe- Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des Klägers vom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2015 zugestellten - Beschluss beteiligten Richter Vizepräsident Schlick, Dr. Herrmann, Tombrink und Dr. Remmert wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig Anhörungsrüge erhoben. Solche Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 37/15 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Richter Hucke, Seiters, Reiter und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 18. April 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 beteiligten Richter Vizepräsident Schlick, Dr. Herrmann, Tombrink und Dr. Remmert wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbe- schwerde anzusehende Eingabe des Klägers vom 19. Januar 2015 auf seine Kosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des Klägers vom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 2015 wenden wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Mit am 23. April 2015 eingegangenem Schreiben hat der Kläger die an diesem - ihm am 12. April 2015 zugestellten - Beschluss beteiligten Richter Vizepräsident Schlick, Dr. Herrmann, Tombrink und Dr. Remmert wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig Anhörungsrüge erhoben. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur ZöllerA/ollkommer, ZPO, 30. Aufl., §42 Rn. 8 f mwN). Solche Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Er wendet sich lediglich gegen die in dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015 zu dem Ausdruck kom- mende Rechtsansicht des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der abgelehnten Richter begründet. Hucke Seiters Reiter Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.10.2014 - 8 O 268/14 -OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2015 - 9 W 176/14 -