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BGH · Ill ZB 37/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 37/13

August 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter beschlossen: Die gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink gerichteten Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: Diesen Anforderungen tragen die Ablehnungsgesuche des Beklagten nicht Rechnung. 2 Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, durften an der vorliegenden Entscheidung die in der zuständigen Spruchgruppe des Senats verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (Senatsbeschluss vom 17. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). 4 Mit dieser Entscheidung wird der Antrag des Beklagten, die Zwangsvoll-

RechtsstreitSenatsbeschlussAblehnungsgesucheunzulässig

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 37/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink gerichteten Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 1. und 31. Juli 2013 werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen.
Gründe:
1	Die gegen die vorbezeichneten Richter angebrachten Ablehnungsgesu-
che des Beklagten vom 1. und 31. Juli 2013 sind als unzulässig zu verwerfen, da sie offensichtlich missbräuchlich sind. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZA 11/09, juris Rn. 1; BVerwG
 
NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zu dem konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (Senat; BVerwG jew. aaO). Diesen Anforderungen tragen die Ablehnungsgesuche des Beklagten nicht Rechnung. Sie enthalten schon keine auf den jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe. Zudem macht der Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter seien politisch voreingenommen oder gar gesteuert. Derartige pauschale Angriffe sind zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich.
2	Da	die	Ablehnungsgesuche	unzulässig	sind,	durften an der vorliegenden
 Entscheidung die in der zuständigen Spruchgruppe des Senats verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (Senatsbeschluss vom 17. September 2009 aaO Rn. 3 mwN).
3	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet.	Der	Senat	hat	in	der	dem angegrif-
fenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung.
 
4	Mit	dieser Entscheidung wird der Antrag des Beklagten, die Zwangsvoll-
streckung bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde einzustellen, gegenstandslos.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Reiter
 Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 13.09.2012 - 3 C 151/12 (70) -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.02.2013 - 8 S 24/12 -