Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Die Antragsteller begehren die Bestellung eines Notanwalts für eine "Revisionsklage• gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist aber nach dem Gesetz ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof - von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig (S 567 Abs.3 ZPO). Demzufolge ist auch die Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 78 b ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 36/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit: der Eheleute Helmut Ludwig und Inge Pfl SMBstraßeH Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Vorsitzenden Richter am LandesSozialgericht Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, EflH^IJHHP-Straße ■, MflBi, Antragsgegner und Beschwerdegegner Will y Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Januar 1988 beschlossen: Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für eine "Revisionsklage" vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen. Gründe : Die Antragsteller begehren die Bestellung eines Notanwalts für eine "Revisionsklage• gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1987 (1 W 539/87). Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist aber nach dem Gesetz ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof - von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig (S 567 Abs. 3 ZPO). Daher kann auch eine "RevisionsklageM gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts nicht erhoben werden. Eine solche Rechtsverfolgung wäre nach dem Gesetz nicht statthaft und deshalb aussichtslos. Demzufolge ist auch die Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 78 b ZPO). Der Bundesgerichtshof kann unter keinen Umständen angesichts der klaren Gesetzeslage nachprüfen, ob das erkennende Oberlandesgericht ordnungsgemäß besetzt war. Das verkennen die Antragsteller. Kröner Boujong Engelhardt Halstenberg Werp