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BGH · III ZB 36/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 36/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Die Antragsteller begehren die Bestellung eines Notanwalts für eine "Revisionsklage• gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist aber nach dem Gesetz ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof - von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig (S 567 Abs.3 ZPO). Demzufolge ist auch die Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 78 b ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsverfolgungOberlandesgerichtsGesetzBundesgerichtshofNotanwaltsZPOBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 36/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit:
der Eheleute Helmut Ludwig und Inge Pfl SMBstraßeH
Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
den Vorsitzenden Richter am LandesSozialgericht Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, EflH^IJHHP-Straße ■, MflBi,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 Will
y
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 28. Januar 1988
beschlossen:
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für eine "Revisionsklage" vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die Antragsteller begehren die Bestellung eines Notanwalts für eine "Revisionsklage• gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1987 (1 W 539/87). Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist aber nach dem Gesetz ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof - von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht zulässig (S 567 Abs. 3 ZPO). Daher kann auch eine "RevisionsklageM gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts nicht erhoben werden. Eine solche Rechtsverfolgung wäre nach dem Gesetz nicht statthaft und deshalb aussichtslos. Demzufolge ist auch die Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 78 b ZPO).
Der Bundesgerichtshof kann unter keinen Umständen angesichts der klaren Gesetzeslage nachprüfen, ob das erkennende Oberlandesgericht ordnungsgemäß besetzt war. Das verkennen die Antragsteller.
Kröner
 Boujong
Engelhardt
 Halstenberg
Werp