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BGH

Gericht: BGH

De« Beklagten wird die für da« Verfahre» der sofortige» Beschwerde nachgesuchte Pro2*gkoatenhllf# nicht bewilligt» Gründe Durch Beschluß von 4« Deawber 1981 hat das Berufungsgericht die Anträge des Behl egten auf Gewährung von Prezeökoatsnhiife und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73 b ZPO garückgswieaaa. Soweit das Berufungsgericht de» Beklagten ProaeÖ» kostenhllfe versagt und die Beiordnung eines Rechteaß» waits nach § 78 b ZPO abgelehnt hat# ist seine ürtschei-dung einer Beschwerde entzogen (§§127 Satz 2# 567 Abs» 5 ZPO). Er hat zwar gegen das ihn verurteilende landgerichtliche Erkenntnis for»- und fristgerecht Berufung eingelegt# jedoch 1st er in de» vo» Berufungsgericht auf den 19« November 1981 anbereuaten Termin zur nördlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. Diese Säumnis kam der Beklagte nicht mit de» Hinweis entschuldigen# er sei nicht in der Lage gewesen» die Kosten für einen Hechtsanwalt auf zubring«; denn ihn war durch Beschluß des Berufungsgerichts vo» 3* Howeafeer 1981 die fUr den Beru-fungsrechtszug beantragte Prozeßkostenhilfe versagt worden.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
19deBerufungsgerichtbeantragenBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ISLMJ&SI B e_g c h 1 u ß
in dem Rechtsstreit
 des Hsus- und Grundbesitzers Eoli Otto N rn GflHBBP 3>
Beklagten und Beschwerdeführers*
gegen
 die Stadtßperkasae vertreten durch die Direktoren -«■■■Mi 3-9,
und
- Pro xeBbevollaächtlgte II» Instanz:
Klägerin und BeaohwerdegegMrin, Rechtsanwälte Dres»	und
T
2 -

Der III. Zivil 3«Mit das Bundesgerichtshofs hat eea 25» Februar 1932 durch d®a Voraitsenden Richter Prof. Dr. PJBgens und die Richter Dr. 0. Krohn# Dr. Tidcv# Kroner und Dr. Scholz-Rappe
 beschlossen!
De« Beklagten wird die für da« Verfahre» der sofortige» Beschwerde nachgesuchte Pro2*gkoatenhllf# nicht bewilligt»
Gründe
 Durch Beschluß von 4« Deawber 1981 hat das Berufungsgericht die Anträge des Behl egten auf Gewährung von Prezeökoatsnhiife und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73 b ZPO garückgswieaaa. Weiter hat es de» Ein» Spruch des Beklagt«! gegen das VersSUamiswrfc eil vom 19» Kcvsnber 1981 als unzulässig verworfen» Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beklag» ton# für die er ues Gewährung von Prozeükostenhilfe bit*« tat.
Den Beklagten kann die beantragte ProseSko staahil-fe nicht bewilligt werden# weil die von ihn beabsichtig» te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er» folg bietet <§ 114 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht de» Beklagten ProaeÖ» kostenhllfe versagt und die Beiordnung eines Rechteaß» waits nach § 78 b ZPO abgelehnt hat# ist seine ürtschei-dung einer Beschwerde entzogen (§§127 Satz 2# 567 Abs» 5 ZPO).
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Eins an sich statthaft» sofortig» Beschwerde# di» sich gegen die Verwerfung das Einspruchs gegen das Ver-säuaanisurt eil von 19. Hcveabcr 1981 richtet {§§ 341 Aba. 2» 567 Aha. 3 Satz 2 ZPO; s. BGH HJW 1978# 1437)# souB erfolglos bleiben.
Oer Beklagte erstrebt letztlich eine Aufhebung des Yersäuanisurtells von 19. Sovenber 1981# durch das seine Berufung gegen des Urteil des Landgerichts von 21. Oktober I960 zurUokgevlesen worden ist. Das aber kann ihn nicht gelingen. Er hat zwar gegen das ihn verurteilende landgerichtliche Erkenntnis for»- und fristgerecht Berufung eingelegt# jedoch 1st er in de» vo» Berufungsgericht auf den 19« November 1981 anbereuaten Termin zur nördlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. Diese Säumnis kam der Beklagte nicht mit de» Hinweis entschuldigen# er sei nicht in der Lage gewesen» die Kosten für einen Hechtsanwalt auf zubring«; denn ihn war durch Beschluß des Berufungsgerichts vo» 3* Howeafeer 1981 die fUr den Beru-fungsrechtszug beantragte Prozeßkostenhilfe versagt worden.
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