Volltext der Entscheidung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2001 -17 U 5803/00 - getroffene Entscheidung, die Revision gegen das Urteil nicht zuzulassen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - NJW 1999, 3566 m.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 35.299,96 DM
Rinne
Schlick
Wurm
Dörr
Streck