Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 35/98
vom
2 6. November 1998
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 1998 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ausgenommen ist zwar unter anderem - durch die Verweisung in § 567 Abs. 4 Satz 2 auch auf die §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO - der Fall, daß das Oberlandesgericht den Einspruch gegen ein von ihm erlassenes Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437 und vom 2. Dezember
1981 - IVb ZB 846/81 - NJW 1982, 1104). An diesem Erforder-
nis fehlt es hier aber, weil weder der Wert der Beschwer
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60.000 DM übersteigt, noch das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.660,58 DM.
Wurm Streck Schlick
Dörr Ambrosius