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BGH · III ZB 35/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 35/12

Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SchlickRemmert28MünchenBUNDESGERICHTSHOFRechtTombrinkWöstmannZivilsenat

Volltext der Entscheidung

III ZB 35/12	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Februar 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
OLG München - Az. 34 Sch 21/11 vom 11.04.2012;
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 11. April 2012 - 34 Sch 21/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Beschwerdewert: 441.000 €
Schlick
 Wöstmann
Seiters
 Tombrink
Remmert