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BGH · III ZB 35/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 35/04

in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, Der III. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:

Zitierte Normen: § 542 ZPO
DörrwurmenZBHerrmannBeschluß

Volltext der Entscheidung

III ZB 35/04	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2004
in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, gegen
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2004 - 31 T 939/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - NJW 2003, 1531 und Senatsbeschluß vom 18. März 2004 - III ZB 15/04 - in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das Landgericht den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.
Beschwerdewert: 5.000,00 €
Schlick
 Dörr
Wurm
 Herrmann
Streck