Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2000 - 7 W 17/00 - wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 12. Juli 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige -Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Rinne Wurm