Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Juni 1983 - Urkunden-Nr. 2024/1983 der Notare Dr. ElHHBi und Graf zu CflHHR in FflÜB - für unzulässig zu erklären, durch Urteil vom 20. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. August 1985 - hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe am 22. November 1985 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden seines ersten Verkehr sanwalts , des Rechtsanwalts Dieterich in Ravensburg, versäumt worden sei. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das landgerichtliche Urteil noch am Tage der Zustellung (8. Juli 1985) an die für den Kläger damals als Verkehrsanwälte tätigen Rechtsanwälte Dres. W^^B und D|HHB - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - dies nicht getan, dann ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ihr vorwerf-bares Fehlverhalten zurückzuführen. und DflHHHM den Kläger unverzüglich und vollständig - wie vorstehend beschrieben - unterrichtet, dann ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des Klägers selbst zurückzuführen. Bei dieser Sachlage vermag das Beschwerdevorbringen, mit dem im wesentlichen ein schuldloses Verhalten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und des Rechtsanwalts Dr. dargetan wird, den Wiedereinsetzungsan- W^PBi und oder aber auf einem Verschulden des Klägers selbst, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beru- Danach ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF Z //£ in 73?a/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Friedrich Am > * - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Pro AG, gesetzlich vertreten durch Christian S Marie von und St. >latz fl, Ch«/S - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt kMB - 2 v____• y Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Februar 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. November 1985 (9 U 236/85) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Klage, die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis vom 20. Juni 1983 - Urkunden-Nr. 2024/1983 der Notare Dr. ElHHBi und Graf zu CflHHR in FflÜB - für unzulässig zu erklären, durch Urteil vom 20. Juni 1985 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. Juli 1985 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. August 1985 - eingegangen am 16. August 1985 - hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen und durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht: Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe am 22. Juli 1985 eine Fotokopie des landgerichtlichen Urteils mit dem rot unterstrichenen Hinweis ’’Zustellung erfolgte am 8. Juli 1985" an den für den Kläger tätigen Verkehrsanwalt Dr. FflBB in adres- siert und zur Post gegeben. Der normale Postweg benötige zwei Tage, so daß noch ausreichend Zeit gegeben gewesen sei, um fristgerecht Berufung einzulegen. Tatsächlich sei das Urteil aber erst am 9. August 1985, also nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist, bei Rechtsanwalt Dr. F|B eingetroffen. Für diese Verzögerung, so meint der Kläger, brauche er nicht einzustehen. Durch Beschluß vom 6. November 1985 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsfrist ohne Verschulden seines ersten Verkehr sanwalts , des Rechtsanwalts Dieterich in Ravensburg, versäumt worden sei. Die dagegen vom Kläger gemäß §§ 519 b Abs. 2, 5^7, 567 Abs. 3 ZPO formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; denn das Rechtsmittel ist verspätet eingelegt worden (§ 519 b ZPO). Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht erteilt werden. Nach § 23? ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung verneint. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das landgerichtliche Urteil noch am Tage der Zustellung (8. Juli 1985) an die für den Kläger damals als Verkehrsanwälte tätigen Rechtsanwälte Dres. W(p, und Partner in RBHHHB ge- sandt mit dem Vermerk der am 8. Juli 1985 erfolgten Zustellung. Damit war die Tätigkeit des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beendet (BGH LM § 233 ZPO Nr. 20). Es war Aufgabe der Verkehrsanwälte Dres. W^| und DflH, den Kläger unverzüglich über die Urteilszustellung, deren Zeitpunkt, das zulässige Rechtsmittel und dessen formelle Erfordernisse zu unterrichten (BGH VersR 1979, 423; 1981, 851)• Haben die Rechtsanwälte Dres. W^^B und D|HHB - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - dies nicht getan, dann ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ihr vorwerf-bares Fehlverhalten zurückzuführen. Es muß angenommen werden, daß bei unverzüglicher und ordnungsgemäßer Unterrichtung der Kläger, als er am 21. oder 22. Juli 1985 Rechtsanwalt Dr. FflBB als neuen Verkehrsanwalt bestellte, diesem die Urteilszustellung und deren Zeitpunkt mitgeteilt haben würde und daß dann die Berufungsfrist eingehalten worden wäre. Das Verschulden der Rechtsanwälte Dres. WfHH und DflHHBl muß sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Haben dagegen die Rechtsanwälte Dres. und DflHHHM den Kläger unverzüglich und vollständig - wie vorstehend beschrieben - unterrichtet, dann ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein Verschulden des Klägers selbst zurückzuführen. Er hätte - was nicht geschehen ist -Rechtsanwalt Dr. FflHB bei seiner Bestellung zu dem Verkehrsanwalt auf die bereits erfolgte Urteilszustellung und die am 8. August 1985 ablaufende Rechtsmittelfrist hinweisen müssen. Bei dieser Sachlage vermag das Beschwerdevorbringen, mit dem im wesentlichen ein schuldloses Verhalten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und des Rechtsanwalts Dr. dargetan wird, den Wiedereinsetzungsan- trag nicht zu begründen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht entweder auf einem Verschulden der Rechtsanwälte Dres. W^PBi und oder aber auf einem Verschulden des Klägers selbst, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beru- fang des Klägers als unzulässig verworfen hat. Danach ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg Werp