Oktober 1968 über die Verwerfung der Berufung und vom 25. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung gewährt, die sich gegen das Urteil der 5. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigter des Klägers hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Gegen diese beiden Beschlüsse richten sich die sofortigen Beschwerden des Klägers, mit denen er ihre Aufhebung und die Wiedereinsetzung begehrt. 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu.gewähren, wenn sie durch unabwendbaren Zufall die Frist versäumt hat. Ein Anwalt darf nach der Rechtsprechung die Fristenüberwachung seinem Büropersonal überlassen, wenn er es sorgfältig ausgewählt und Überwacht sowie geeignete allgemeine Anordnungen für dessen Tätigkeit erlassen hat. überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht* Dadurch soll den Anwalt Gelegenheit gegeben werden, seinen immer schwieriger werdenden Hauptpflichten zur sachgemäßen rechtlichen Betreuung seiner Auftraggeber besser gerecht zu^werden. Die Berechnung einer während der Gerichtsferien beginnenden Berufungsbegründungsfrist nach der Zivilprozeßordnung ist für das Büro eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwaltes keine rechtlich schwierige Frugb* Der Angestellte H^^P hat .auch an Eides Statt versichert, daß er das Problem gekannt, die Fristen mehrere Jahre hindurch auch in den Gerichtsferien stets richtig berechnet und nur in diesem Falle einen Berechnungsfehler in der ihm von anderem Personal vorentworfcnen Fi’istverfügung übersehen habe . Der Anwalt hat zwar hier den Fehler selbst anhand der Akten später entdeckt, aber ein Anwalt ist gerade nicht verpflichtet, bei jeder Vorlegung einer Akte alle in Betracht kommenden notierten Fristen nochmals zu überprüfen, weil er sich in diesen Bereichen gerade entlasten darf.Deshalb
BUNDESGERICHTSHOF JIJ-Z2U4/68 BESCHLUSS In Sachen dec praktischen Arztes Pr.med. Gaston 0fMM-T F a Klägers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal die K a s s e n ä r z t 1 i c he V er e inj g u n g H e 1—to Körperschaft des Öffentlicl Hechts, Allee (Ärztehat - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung von 29. Januar 1969 unter Mitwirlung des SenatoprUsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler beschlossen: Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) von 19. Oktober 1968 über die Verwerfung der Berufung und vom 25. November 1968 über die Versagung einer Wiedereinsetzung aufgehoben. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung gewährt, die sich gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) von 24. April 1968 richtet. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Gründe : Rechtsanwalt Dr. als Prozeßbevollmächtigter des Klägers hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. April 1968 durch eine am 18. Juli 1968 beim Berufungsgericht cingegangene Schrift Berufung eingelegt. Die Berufungobegründungsfrist lief wegen der Gerichtsferien mit den 15 c Oktober 1968 (Dienstag) ab (BGHZ 5, 275). Der Büro-angcstcllte HflB bei Rechtsanwalt Br . notierte im Terminkalender als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist irrigerweise den 18. Oktober 1968 und eine entsprechende Vorfriot. Das Berufungsgericht verwarf wegen fehlender Begründung die Berufung durch Beschluß vom 19» Oktober 1966 als unzulässig. Es lehnte einen unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung ordnungsgemäß eingereichten Antrag auf Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 25• November 1968 ab. Gegen diese beiden Beschlüsse richten sich die sofortigen Beschwerden des Klägers, mit denen er ihre Aufhebung und die Wiedereinsetzung begehrt. Die Beklagte beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beschwerden sind gemäß §§ 567 Abs. 3 (iVm § 519 b Abs. 2) und 238 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie haben auch Erfolg, weil dem Kläger die Wiedereihsetzung Mx gewähren ist. Hach § 233 Abs.. 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu.gewähren, wenn sie durch unabwendbaren Zufall die Frist versäumt hat. Dabei hat sich die Partei das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen zu lassen, nicht aber Versehen anderer Hilfspersonen. Die Fehler im Büro des Rechtsanwalt o Dr. «teilen deshalb einer Wiedereinsetzung nur entgegen, wenn den Anwalt selbst ein Verschulden trifft. Das ist zu verneinen. Ein Anwalt darf nach der Rechtsprechung die Fristenüberwachung seinem Büropersonal überlassen, wenn er es sorgfältig ausgewählt und Überwacht sowie geeignete allgemeine Anordnungen für dessen Tätigkeit erlassen hat. Hach der. neueren Rechtsprechung (BGHZ 43, 148) darf der Prozeßbevollmächtigte auch die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig If ri überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht* Dadurch soll den Anwalt Gelegenheit gegeben werden, seinen immer schwieriger werdenden Hauptpflichten zur sachgemäßen rechtlichen Betreuung seiner Auftraggeber besser gerecht zu^werden. Die Berechnung einer während der Gerichtsferien beginnenden Berufungsbegründungsfrist nach der Zivilprozeßordnung ist für das Büro eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwaltes keine rechtlich schwierige Frugb* Der Angestellte H^^P hat .auch an Eides Statt versichert, daß er das Problem gekannt, die Fristen mehrere Jahre hindurch auch in den Gerichtsferien stets richtig berechnet und nur in diesem Falle einen Berechnungsfehler in der ihm von anderem Personal vorentworfcnen Fi’istverfügung übersehen habe . Der Anwalt hatte sein Büro vor den Gerichtsferien des Jahres 1968 nochmals richtig belehrte Hach den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwaltes Br. und seines Angestellten ^p tat der Senat keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Rechtsanwalt seine Angestellten sorgfältig ausgewählt, unterrichtet und überwacht sowie die Organisation seines Büros zweckmäßig gestaltet hat. Sonstige schuldhafte Säumnisse des Anwalts selbst ^ sind aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erkennbar. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts greifen demgegenüber nicht durch. Denn die Tatsache, daß der Angestellte HflP schon dreimal Anlaß zu Fristversäumnissen gegeben habe» ist unerheblich, weil die Falle ganz anders lagen, keine falsche Fristberechnung betrafen und teilweise in die Lehrzeit des Angestellten fallen. Der Anwalt hat zwar hier den Fehler selbst anhand der Akten später entdeckt, aber ein Anwalt ist gerade nicht verpflichtet, bei jeder Vorlegung einer Akte alle in Betracht kommenden notierten Fristen nochmals zu überprüfen, weil er sich in diesen Bereichen gerade entlasten darf. Deshalb war der Beehtaanwalt auch nicht verpflichtet, bei der Berufungobegründungsschrift nochmals die Berufungsbe- grünaungsfrist zu überprüfen« Ben Beschwerden ist daher mit der Ko stehfolge aus § 238 ZPO stattzugeben. Uber die Kosten der Beschwerden ist von Berufungsgericht zu entscheiden, da zur Zeit noch nicht ersichtlich ist, wie zur Hauptsache zu entscheiden ist Br. Pagendarm Kr oft Br* Arndt Br