* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 3« Oktober 1967 aufgehoben, durch den ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist verworfen ist«. und bat um Bewilligung des Armenrechts sowie seine Beiordnung; er legte gleichzeitig Berufung ein und beantragte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 3o Juli 1967» Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 4» Juli 1967 als unzulässig, weil innerhalb der bis zu dem 5. Der Schriftsatz enthielt keine Glaubhaftmachung, keinen förmlichen Antrag und nicht die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (Berufungsbegründung)«, Trotzdem behandelte das Berufungsgericht ohne Rückfrage und ohne Hinweis auf die bestehenden Mängel den Schriftsatz als förmlichen Antrag auf Wiedereinsetzung und verwarf ihn durch Beschluß vom 3. Rechtsanwalt Pr. Y/aflB^klärte den Kläger im einzelnen über den Ablauf des Verfahrens nicht auf; der Kläger erfuhr davon erst auf seine Anfrage vom 24o Oktober 1967 durch eine am 30. Januar 1968 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß vom 3° Oktober 1967 aufzuheben und dem Kläger insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« doch wäre der Kläger in dem Verfahren nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen (§ 579 Abs» 1 Nr» 4 ZPO)» Gegen andere Entscheidungen als Urteile in einem noch anhängigen Verfahren muß sich die nicht ordnungsmäßig vertretene Partei mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden» Nach §§ 577 Abs» 2 3atz 3 und 586 ZPO beginnt die Beschwerdefrist bei mangelnder Vertretung in dem Augenblick, in dem der Kläger selbst von der beanstandeten Entscheidung Kenntnis erlangt (vgl» dazu Stein-Jonas-Pohle ZPO 19« Aufl« § 88 IV, § 176 III)» Diese Prist ist hier gewahrt, denn der Kläger erlangte diese Kenntnis erst auf Grund der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 27« Oktober 1967? die am 30» Oktober 1967 abgesandt worden ist» Der Kläger hat daraufhin sogleich mit seinem am 6» November 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 3» November 1967 unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. Kurt Wa|^B um das Armenrecht für die Beschwerde gebeten» Sein jetziger Anwalt hat nach Bewilligung des Armenrechts frist- und formgerecht um Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Beschwerdefrist gebeten« Dieser Antrag ist begründet, so daß die Frist zur Binlegung der Beschwerde als gewahrt gilt» 2« Die Beschwerde ist auch sachlich begründet« Denn der Kläger war in der Tat nicht ordnungsmäßig vertreten, weil nicht dargetan ist, daß der für ihn auftre-tende Hechtsanwalt Dr. Kurt Wa^HB bereits sein Pro-zeßbevollmächtigter geworden war« Das Berufungsgericht hat daher über einen Wiedereinsetzungsantrag befunden, der für den Kläger nicht wirksam gestellt war« Der Kläger hat Hechtsanwalt Dr« Wa(^^keine schriftli-che Vollmacht erteilt« Er hatte zunächst nur um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung und Beiord-nung eines Anwalts bei dem Oberlandesgericht gebeten. Immerhin würde es genügen, wenn der Kläger das Auftreten des Hechtsanwaltes als Prozeßbevollmächtigter genehmigt hätte (§ 579 Abs, 1 Nr« 4 ZPO), Das liegt ebenfalls nicht vor, Rechtsanwalt Dr. Wa^^^trägt selbst vor, daß er nur vorsorglich sogleich nach Annahme des Antrages um Bemühungen für das Armenrecht eine Berufung eingelegt habe, weil der Lauf der Berufungsfrist ihm nicht bekannt gewesen sei und er habe sichergehen wollen. Er ist über die Einzelheiten durch Rechtsanwalt Dr. Wa^mbisher niemals aufgeklärt worden; eine Genehmigung setzt aber die volle Kenntnis des Sachverhalts voraus; davon kann hier keine Hede sein, da Dr. WaMBdem Kläger nicht mitgeteilt hat, welchen Verlauf der Prozeß im einzelnen genommen hatte.

Zitierte Normen: § 576 ZPO
RechtsanwaltBerufungAnwaltBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I12-.ZB_.54/67
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dial in fl
 ZoZto
 traße
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds ~, vertreten durch den des Bunaesausgleichsamts Bad Homburg v»d vertreten durch das Bezirksamt Bl
 Abto Finanzen, Ausgleichsamt, B____
straße flHHfl dieses vertreten durch sonal und Verwaltung, Rechtsamt, %
-Platz, Rathaus,
 die
Präsidenten Ho, dieser
.Abteilung Per* John-Po-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
o
0
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2
Der Hl» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8» April 196b unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr« Hußla, Gähtgens und Keßler beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg - vom 3« Oktober 1967 aufgehoben,
 durch den ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist verworfen ist«.
Gründe :
Io
 Das Landgericht Freiburg hat durch Urteil vom 4o April 1967 die Vollotreckungsgegenklage des Klägers abgewieseno Der Kläger beantragte noch im April 1967 das Armenrecht für die Berufung» Am 22» Mai 1967 meldete sich mit Schriftsatz vom 19« Mai 1967 für ihn Hechtsanwalt Dr» Kurt Waldmann aus Freiburg i«B. und bat um Bewilligung des Armenrechts sowie seine Beiordnung; er legte gleichzeitig Berufung ein und beantragte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 3o Juli 1967» Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 4» Juli 1967 als unzulässig, weil innerhalb der bis zu dem 5. Juli
 
1967 verlängerten Begründungsfrist eine Berufungsbe-gründungsscbrift nicht eingereicht war» Unter dem 25«, Juli 1967 schrieb Rechtsanwalt Dr„ Kurt WaflHIH, daß die Frist infolge eines Büroversehens versäumt sei; in dem Schreiben hieß es am Schluß:
"Ich wäre für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirklich dankbar, sehe aber allerdings die Schwierigkeiten selbst * Ich bin davon überzeugt, daß gerade Herr HflHI (der Kläger), der nach den Akten ein ungewöhnlich aggressiver Mann ist, gegen mich Regreßklage einreichen wird«,"
Der Schriftsatz enthielt keine Glaubhaftmachung, keinen förmlichen Antrag und nicht die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (Berufungsbegründung)«, Trotzdem behandelte das Berufungsgericht ohne Rückfrage und ohne Hinweis auf die bestehenden Mängel den Schriftsatz als förmlichen Antrag auf Wiedereinsetzung und verwarf ihn durch Beschluß vom 3. Oktober 1967 als unzulässig, weil der Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Prozeßhandlung nicht enthielt.
Rechtsanwalt Pr. Y/aflB^klärte den Kläger im einzelnen über den Ablauf des Verfahrens nicht auf; der Kläger erfuhr davon erst auf seine Anfrage vom 24o Oktober 1967 durch eine am 30. Oktober 1967 abgegangene Mitteilung des Berufungsgerichts«, Durch einen am 6«, November 1967 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. November 1967 legte er selbst die zulässigen Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3, Oktober 1967 ein und bat dazu um Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Anwalts«, Nach Bewilligung des Armenrechts durch den Bundesgerichtshof durch den am 10. Januar 1968 zugestellten Beschluß vom 8„
r
/
('S
Januar 1968 legte sein Anwalt am 24. Januar 1968 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag,
 den Beschluß vom 3° Oktober 1967 aufzuheben und dem Kläger insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren«
Er trug - wie schon vorher der Kläger in seinem Armenrechtsgesuch - unter Glaubhaftmachung vor, der Kläger sei nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen, weil er dem Rechtsanwalt Br« Kurt	bisher	keine Prozeß-
vollmacht für das ganze Verfahren erteilt, sondern ihn nur um Durchführung des Armenrechtsverfahrens gebeten habe.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen o
llo
 lo Die Beschwerde ist in sinngemäßer Anwendung des § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig« Hach dieser Bestimmung ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß statthaft, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird. Das gilt auch, wenn ein Oberlandesgericht entschieden hat (§ 576 Abs«, 3 ZPO). Bine nachfolgende Entscheidung über die Gewährung einer Wiedereinsetzung macht einen vorangegangenen Verwerfungsbeschluß gegenstandslos. Dann muß die isolierte Entscheidung Uber die Wiedereinsetzung in gleicher Weise anfechtbar sein, wie der damit zusammenhängende Verwerfungsbeschl*^
(RGZ 108, 383; BGH LM ZPO § 519 b Hr. 9; Baumbach-Lauterbach ZPO 29» Aufl. § 567, 4).
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Beschwerde fristgerecht eingelegt hat, die durch einen Anwalt binnen zwei Wochen einzureichen war (§§ 569? 577? 78 ZPO) o Hechtsanwalt Dr» WaflHl hat1;e sich hier für den Kläger als Prozeßbevollmächtigter gemeldet« Sein Handeln erzeugte dann immerhin prozessuale Wirkungen gegen den Kläger (vgl» Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 8« Aufl» § 51)o Palls Dr» Wa|H||^, wie der Kläger vorträgt, nicht zu dem Bevollmächtigten für das Prozeßverfahren bestellt war, hätte der Kläger bei Beendigung des Rechtsstreits durch Endurteil die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben müssen, um diesen Mangel geltend zu machen» Denn die ergangenen Entscheidungen wären nicht nichtig? doch wäre der Kläger in dem Verfahren nicht ordnungsmäßig vertreten gewesen (§ 579 Abs» 1 Nr» 4 ZPO)» Gegen andere Entscheidungen als Urteile in einem noch anhängigen Verfahren muß sich die nicht ordnungsmäßig vertretene Partei mit den zulässigen Rechtsbehelfen wenden» Nach §§ 577 Abs» 2 3atz 3 und 586 ZPO beginnt die Beschwerdefrist bei mangelnder Vertretung in dem Augenblick, in dem der Kläger selbst von der beanstandeten Entscheidung Kenntnis erlangt (vgl» dazu Stein-Jonas-Pohle ZPO 19« Aufl« § 88 IV, § 176 III)» Diese Prist ist hier gewahrt, denn der Kläger erlangte diese Kenntnis erst auf Grund der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 27« Oktober 1967? die am 30» Oktober 1967 abgesandt worden ist» Der Kläger hat daraufhin sogleich mit seinem am 6» November 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 3» November 1967 unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. Kurt Wa|^B um das Armenrecht für die Beschwerde gebeten» Sein
- 6
h
jetziger Anwalt hat nach Bewilligung des Armenrechts frist- und formgerecht um Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Beschwerdefrist gebeten« Dieser Antrag ist begründet, so daß die Frist zur Binlegung der Beschwerde als gewahrt gilt»
2« Die Beschwerde ist auch sachlich begründet« Denn der Kläger war in der Tat nicht ordnungsmäßig vertreten, weil nicht dargetan ist, daß der für ihn auftre-tende Hechtsanwalt Dr. Kurt Wa^HB bereits sein Pro-zeßbevollmächtigter geworden war« Das Berufungsgericht hat daher über einen Wiedereinsetzungsantrag befunden, der für den Kläger nicht wirksam gestellt war« Der Kläger hat Hechtsanwalt Dr« Wa(^^keine schriftli-che Vollmacht erteilt« Er hatte zunächst nur um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung und Beiord-nung eines Anwalts bei dem Oberlandesgericht gebeten. Immerhin würde es genügen, wenn der Kläger das Auftreten des Hechtsanwaltes als Prozeßbevollmächtigter genehmigt hätte (§ 579 Abs, 1 Nr« 4 ZPO), Das liegt ebenfalls nicht vor, Rechtsanwalt Dr. Wa^^^trägt selbst vor, daß er nur vorsorglich sogleich nach Annahme des Antrages um Bemühungen für das Armenrecht eine Berufung eingelegt habe, weil der Lauf der Berufungsfrist ihm nicht bekannt gewesen sei und er habe sichergehen wollen. Nach Beiordnung als Armenanwalt und Bevoll~ mächtigung durch den Kläger hätte er diese Prozeßhandlung durch Genehmigung wirksam gemacht. Das ist ein durchaus übliches und zunächst nicht zu beanstanden-des Verfahren. Dr. Wafll^B hatte zwar in der Beru-fungsscbrift mitgeteilt, der Kläger habe ihn gebeten, sogleich Berufung einzulegen, doch gibt er jetzt zu, daßdey nur schriftlich erteilte Auftrag des Klägers nicht eindeutig gewesen sei. Der Senat hat die Hand-
 
akten eingesehen; die Schreiben des Klägers in den Handakten des Anwalts sind in der Tat nicht eindeutig, weil sie immer wieder auf das Armenrecht .Bezug nehmen und alle gewünschten Maßnahmen stets mit dem Armenrecht verquicken« Der Kläger hatte zwar erfahren, daß Hechtsanwalt Dr. Wa(HHBBeruf ung eingelegt hatte; er erwähnte das in seinem Schriftsatz vom ü, Mai 1967« Der Senat kann aber auch darin keine Genehmigung der Übernahme einer vollen Prozeßvertretung ohne Rücksicht auf den Ausgang des Armenrechtsverfahrens sehen, sondern zunächst nur eine Wissenserklärung des Klägers, nämlich die Erklärung, daß er Kenntnis von der Einle-gung einer Berufung habe; denn das Schwergewicht lag auch in diesem und den späteren Schreiben wiederum in der Bitte, ihm das Armenrecht zu bewilligen und nun allerdings ihm Rechtsanwalt Dr« Waf^lHHbeizuordnen, der mit der Sachlage bereits vertraut sei«
Das Verhalten des Klägers nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Rechtsanwalt Dr. Wgp§-mp und bezüglich dessen sonstigem Fehlverhalten enthält schon deshalb keine Genehmigung, weil der Kläger verständlicherweise diese Fehler und damit den Verlust seines Prozesses nicht billigte und nicht hinnehmen wollte. Er ist über die Einzelheiten durch Rechtsanwalt Dr. Wa^mbisher niemals aufgeklärt worden; eine Genehmigung setzt aber die volle Kenntnis des Sachverhalts voraus; davon kann hier keine Hede sein, da Dr. WaMBdem Kläger nicht mitgeteilt hat, welchen Verlauf der Prozeß im einzelnen genommen hatte. Die Handakten von Dr.	ergeben weiter, daß der
 bejahrte und mit derartigen schwierigen Rechtsfragen nicht vertraute Kläger schwerlich den V/illen gehabt
8
I
('
bat, schon vor der Bewilligung des Armenrechts den Hechtsanwalt Br« WaHÜ mit der Prozeßführung voll zu beauftragen» Die Schreiben des Anwalts an den Klä-ger sind insoweit so ungenau, daß sie dem Kläger keine Klarheit darüber verschaffen konnten, daß er unabhängig von dem Armenrechtsverfahren - für das er allerdings eindeutig einen Auftrag erteilt hatte -bereits jetzt darüber hinaus den Anwalt mit der vollen Prozeßführung betrauen sollte» Bei der Gesamtwürdigung des Sehriitwechsels sowie des Verhaltens des Klägers und des Hechtsanwalts Dr» Kurt WafllHI hat sich jedenfalls der Senat nicht davon überzeugen können, daß der Kläger dem Dr»	bereits	Prozeß-
vollmacbt erteilt hatte» Der Kläger war daher in dem bisherigen Verfahren nicht ordnungsmäßig vertreten» Deshalb ist der Beschwerde stattzugeben»
Das Berufungsgericht wird über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zusammen mit der Endentscheidung zu befinden haben»
Pür die weitere Behandlung der Sache wird bemerkt: Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache Über das Armenrechtsgesuch des Klägers für die Berufung zu entscheiden haben» Bewilligt es das Armenrecht, dann wird es schwerlich dem Kläger Rechtsanwalt Dr» Kurt Wa^ÜP beiordnen können, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis des Klägers zu diesem Anwalt nicht mehr vorhanden sein dürfte» Der etwa bestellte andere Armenanwalt wird zweckmäßig die Berufung neu einlegen und begründen sowie vielleicht für beides einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, weil dole bloße Genehmigung der bereits eingelegten Beru-
 
fung möglicherweise rückwirkende Kraft hat und das wegen des Priatenlaufs Schwierigkeiten bereiten kann» Palls das Oberlandesgericht dem Kläger das Armenrecht für die Berufung versagt, hat dieser eine kurze Überlegungsfrist zur Entscheidung, ob er die Berufung auf eigene Kosten durchführen will«, Beauftragt alsdann der Kläger auf seine Kosten einen Anwalt mit der weiteren Prozeßführung, so wird dieser Anwalt ebenfalls zu erwägen haben, ob er die Berufung neu einlegen und begründen und entsprechende Wiedereinsetzungsanträge stellen will« Erst mit der endgültigen Entscheidung über das Armenrechtsgesuch entfällt das für den Kläger immer noch bestehende Hindernis an der Durchführung des Berufungsverfahrenso Damit entsteht für ihn die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gegebenenfalls auch der Begründungsfrist zu beantragen» Dabei werden der Kläger, das Oberlandesgericht und die beteiligten Anwälte darauf zu achten haben, daß die Sache jetzt sehr_eilt, weil die Jahresfrist des § 254 Abs» 3 ZPO als äußerste Prist für die Gewährung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist Mitte Mai 1968 abzulaufen scheint»
Dr» Pagendarm	Dr»	Arndt
 Die Bundesrichter Dr» Hußla, Gähtgens und Keßler sind durch anderweite Dienstgescbäfte verhindert, den eilbedürftigen Beschluß sofort zu unterschreiben.
Dr» Pagendarm