Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Des Weiteren hat der Kläger keine Angaben dazu gemacht, ob und welche Reaktion Frau Sch. auf die ihr erteilte Weisung gezeigt hat. Deshalb erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt habe sich vorliegend nachträglich darüber vergewissern müssen, dass der Fristeintrag tatsächlich wie aufgetragen vorgenommen worden ist, als rechtsfehlerfreie Einzelfallwürdigung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 34/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2010 -15 U 2420/10 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt 48.000 €. Gründe: 1 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). -3- 2 Nach den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag Unterzeichnete der zu- ständige Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis für das landgerichtliche Urteil und gab dieses an die Rechtsanwaltsfachangestellte Sch. zurück, obschon ihm die Handakte nicht vorlag und es mindestens unklar war, ob die Rechtsmittelfrist bereits im Fristenbuch eingetragen worden war. Die Frage des Rechtsanwalts, ob die Eintragung der Rechtsmittelfrist erfolgt sei, blieb unbeantwortet. Des Weiteren hat der Kläger keine Angaben dazu gemacht, ob und welche Reaktion Frau Sch. auf die ihr erteilte Weisung gezeigt hat. Bei dieser Sachlage mussten bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Zweifel daran aufkommen, ob angesichts der damaligen "Unkonzentriertheit" der Frau Sch. und des "besonders hektischen Kanzleibetriebs" an jenem Tage - wie dies beides im Wiedereinsetzungsantrag nicht als bloße Vermutung, sondern als Tatsache mitgeteilt worden ist - seine Anordnung "angekommen" ist. Deshalb erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt habe sich vorliegend nachträglich darüber vergewissern müssen, dass der Fristeintrag tatsächlich wie aufgetragen vorgenommen worden ist, als rechtsfehlerfreie Einzelfallwürdigung. -4- 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 15 0 2199/07 -OLG München, Entscheidung vom 26.04.2010 - 15 U 2420/10 -