Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 30. Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 30.000 DM und verlangt im Wege der Stufenklage die Vorlage einer Mietkontenaufstellung für das bezeichnete Grundstück sowie die Zahlung eines sich nach Rechnungslegung ergebenden, 30.000 DM übersteigenden Betrages. Sie ist der Auffassung, für diesen Zeitraum ständen ihr die aus dem Anwesen erzielten Mieterträge zu. a) Allerdings läßt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht, wie das Beschwerdegericht meint, aus der Vorschrift des § 7 Abs.8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 VermG herleiten. In § 7 Abs.7 Satz 1 VermG ist festgelegt, daß für den Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen grundsätzlich nicht gegeben ist. In dieser Vorschrift ist lediglich ein Anspruchsausschluß festgeschrieben (Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu-haus, VermG, Stand: Januar 1995, § 7 Rn. 45), und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte in die Eigentümerstellung einrückt und nach der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2 VermG die sich aus seiner Rechtsstellung ergebenden Ansprüche geltend machen kann. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, hängt, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen RechtswegZuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Klägerin ist nach § 17 VermG, der Spezialvorschrift zu § 16 Abs. 2 VermG (Busche in Säcker aaO § 17 Rn. 1), im Wege einer gesetzlichen Vertragsübernahme Inhaberin der Mietzinsforderungen geworden. Sie hat als Berechtigte, die ihre materiell-rechtlichen Berechtigungen mit Beendigung des Restitutionsverfahrens erworben hat, die sich aus der wiedergewonnenen Rechtsstellung ergebenden Ansprüche selbst geltend zu machen (vgl. Wenn die Beklagte Mieten für die Zeit nach dem Rechtserwerb der Klägerin eingezogen hat, gebühren diese der Klägerin. Die Klägerin geht davon aus, daß die Beklagte bisher Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte des Grundstücks gewesen ist (§ 2 Abs.3 Satz 1 VermG), das 1980 durch Enteignung in Volkseigentum übergegangen war. Das Beschwerdegericht ist allerdings zu Recht der Frage nachgegangen, ob nicht entgegen der Ansicht der Klägerin das Land Berlin vor ihrem, der Klägerin, Eigentumserwerb Eigentümerin der Liegenschaft und damit Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs.3 Satz 1 VermG gewesen ist. Ein Eigentumserwerb der Beklagten als Wohnungsgenossenschaft kraft Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes - WoGenVermG - vom 26. Der Erwerb des Eigentums nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG erfolgt erst mit Wirkung zu dem 27. Oktober 1992 Eigentümerin geworden war, ist das Eigentum nicht zwischenzeitlich von dem Land Beflll auf die Beklagte übergegangen. Selbst wenn die Beklagte als Verwalterin des früher volkseigenen, nunmehr im Eigentum des Landes BeflBI befindlichen Grundstücks anzusehen wäre und in dieser Eigenschaft die der Klägerin gebührenden Mieten eingezogen, diese möglicherweise sogar bereits dem Land ausgehändigt hätte, sind etwaige Herausgabeansprüche gleichfalls nur aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts herzuleiten. Diese Ansprüche wären nur aus dem Gesichtspunkt zu begründen, daß die Klägerin mit erfolgter Restitution aufgrund ihrer Eigentümerstellung Inhaberin der - nach bundesdeutschem Recht zu beurteilenden (Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB) - Mietzinsforderungen geworden ist, die von einem Dritten unberechtigt eingezogen wurden. Dies gilt in gleicher Weise für die begehrten Auskünfte bezüglich der noch ausstehenden Mieten, die die Klägerin für die Zeit vor ihrem Eigentumserwerb mit der Begründung beansprucht, nach § 16 VermG habe sie auch die noch nicht erfüllten Mietzinsforderungen aus der Zeit vor der Restitution erworben, da § 7 Abs.7 Satz 1 VermG nur einen Ausschlußtatbestand für gezogene Nutzungen darstelle. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, daß sich die Klägerin materiell-rechtlicher Ansprüche berühmt, die ihr ihrer Meinung nach infolge des abgeschlossenen Restitutionsverfahrens gegen ihre Mieter zustehen, und daß sie zu deren Durchsetzung auf Hilfsansprüche gegen dritte Personen zurückgreift.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/95 vom 30. November 1995 in dem Rechtsstreit Wfll Wohnungsbaugesellschaft ?■§■■■■ B^| mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Klaus NBB Stefan und Dipl.-Ing. Klaus-Dieter Ffli Straße #, BeflH, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bodo gegen Conference on JflHH Material CJMB against Germany Inc. , vertreten durch den Direktor Karl BrflB, UBBstraße 0, Berlin, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Detlev RjHBstraße 0, B< 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 30. November 1995 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1995 - 16 W 871/95 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 48.000 DM Gründe I. Durch Bescheid vom 13. Oktober 1992 wurde das Hausgrundstück FHHBI Straße £ in Berlin durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in BeflHI gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 VermG in das Eigentum der Klägerin (zurück)übertragen. Das Grundstück war 1980 durch Enteignung in Volkseigentum überführt worden. Zum Rechtsträger wurde die Kommunale Wohnungsverwaltung B0H bestellt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 30.000 DM und verlangt im Wege der Stufenklage die Vorlage einer Mietkontenaufstellung für das bezeichnete Grundstück sowie die Zahlung eines sich nach Rechnungslegung ergebenden, 30.000 DM übersteigenden Betrages. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde, die vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. 4 II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG), sie hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Rechtsweges für sämtliche Klageanträge bejaht. 1. Mit ihrem Klageantrag zu 1 verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 30.000 DM der angefallenen Mieten mit der Behauptung, mindestens dieser Betrag sei von der Beklagten in dem Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Juli 1993 vereinnahmt worden. Sie ist der Auffassung, für diesen Zeitraum ständen ihr die aus dem Anwesen erzielten Mieterträge zu. Dieser Anspruch ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. a) Allerdings läßt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht, wie das Beschwerdegericht meint, aus der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 VermG herleiten. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 sind Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. In § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG heißt es, Streitigkeiten hierüber seien vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. In dem hier in Betracht kommenden § 7 Abs. 7 VermG werden dem Berechtigten nur Nutzungsentgelte für die Zeit ab 1. Juli 1994 zugewiesen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). Für die 5 vor dem 1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen ist in § 7 Abs. 7 VermG eine Anspruchsgrundlage nicht enthalten. In § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist festgelegt, daß für den Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen grundsätzlich nicht gegeben ist. In dieser Vorschrift ist lediglich ein Anspruchsausschluß festgeschrieben (Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu-haus, VermG, Stand: Januar 1995, § 7 Rn. 45), und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte in die Eigentümerstellung einrückt und nach der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 2 VermG die sich aus seiner Rechtsstellung ergebenden Ansprüche geltend machen kann. Die Rechtswegzuweisung in § 7 Abs. 8 VermG betrifft demnach nur den Anspruch, den der Gesetzgeber dem Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG für den Fall einräumt, daß die Rückübertragung an ihn am 1. Juli 1994 noch nicht erfolgt ist (Säcker/Busche in Säcker, Vermögensrecht 1995 § 7 Rn. 35; Meyer-Seitz aaO § 7 Rn. 55). b) Die Ansprüche der Klägerin bezüglich der für den Zeitraum ab 1. November 1992 eingezogenen Mieten unterfallen aber nach allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, hängt, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen RechtswegZuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die 6 klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (st.Rspr.; GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; Senat BGHZ 114, 1, 5, jeweils m.w.N.). c) Die Ansprüche der Klägerin gemäß ihrem Klageantrag zu 1 finden ihre Grundlage im bürgerlichen Recht. Das Beschwerdegericht führt zutreffend aus, mit der Rückübertragung der Eigentumsrechte an die Klägerin habe das Restitutionsverfahren seinen Abschluß gefunden. Die Klägerin ist nach § 17 VermG, der Spezialvorschrift zu § 16 Abs. 2 VermG (Busche in Säcker aaO § 17 Rn. 1), im Wege einer gesetzlichen Vertragsübernahme Inhaberin der Mietzinsforderungen geworden. Sie hat als Berechtigte, die ihre materiell-rechtlichen Berechtigungen mit Beendigung des Restitutionsverfahrens erworben hat, die sich aus der wiedergewonnenen Rechtsstellung ergebenden Ansprüche selbst geltend zu machen (vgl. Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus aaO § 16 Rn. 5). Wenn die Beklagte Mieten für die Zeit nach dem Rechtserwerb der Klägerin eingezogen hat, gebühren diese der Klägerin. Die Klägerin geht davon aus, daß die Beklagte bisher Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte des Grundstücks gewesen ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG), das 1980 durch Enteignung in Volkseigentum übergegangen war. In diesem Falle wäre im Verhältnis der Parteien an die von dem Berufungsgericht herangezogenen Ansprüche aus dem Ei- 7 gentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff BGB), aber auch an Ansprüche aus einer genehmigten Fremdgeschäftsführung (vgl. §§ 684 Satz 2, 681 Satz 2, 667 BGB) oder aus angemaßter Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB) bzw. aus § 816 Abs. 2 BGB zu denken, wobei auf das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Anspruchsgrundlagen hier nicht einzugehen ist. Das Beschwerdegericht ist allerdings zu Recht der Frage nachgegangen, ob nicht entgegen der Ansicht der Klägerin das Land Berlin vor ihrem, der Klägerin, Eigentumserwerb Eigentümerin der Liegenschaft und damit Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG gewesen ist. Nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB hat die Bestimmung des jeweiligen Eigentümers oder Verfügungsbefugten bei dem bisherigen Volkseigentum anhand der besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums zu erfolgen. In Art. 22 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Einigungsvertrages ist mit Wirksamkeit des Beitritts ein Rechtsübergang des zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögens, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, in das Eigentum der Kommunen angeordnet. Ein Eigentumserwerb der Beklagten als Wohnungsgenossenschaft kraft Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes - WoGenVermG - vom 26. Juni 1994 (BGBl. I S. 1438; vgl. Säcker/Hummert in Säcker aaO § 2 Rn. 66) dürfte hier nicht stattgefunden haben. Der Erwerb des Eigentums nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG erfolgt erst mit Wirkung zu dem 27. Juni 1993 (§ 4 Satz 1 WoGenVermG). Da die Klägerin zu 8 diesem Zeitpunkt schon auf der Grundlage des Bescheides vom 13. Oktober 1992 Eigentümerin geworden war, ist das Eigentum nicht zwischenzeitlich von dem Land Beflll auf die Beklagte übergegangen. Dies alles braucht aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn die Beklagte als Verwalterin des früher volkseigenen, nunmehr im Eigentum des Landes BeflBI befindlichen Grundstücks anzusehen wäre und in dieser Eigenschaft die der Klägerin gebührenden Mieten eingezogen, diese möglicherweise sogar bereits dem Land ausgehändigt hätte, sind etwaige Herausgabeansprüche gleichfalls nur aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts herzuleiten. Diese Ansprüche wären nur aus dem Gesichtspunkt zu begründen, daß die Klägerin mit erfolgter Restitution aufgrund ihrer Eigentümerstellung Inhaberin der - nach bundesdeutschem Recht zu beurteilenden (Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB) - Mietzinsforderungen geworden ist, die von einem Dritten unberechtigt eingezogen wurden. Dem Beschwerdegericht ist ferner in der Erwägung zu folgen, daß die Frage, ob der Klägerin nach §§ 16 Abs. 2, 17 VermG die betreffenden Ansprüche rückwirkend von dem Zeitpunkt des Erlasses der Restitutionsentscheidung an (Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 1991 § 16 Rn. 7 m.w.N.) oder für die Zeit ab Unanfechtbarkeit des Bescheides (Meyer-Seitz aaO § 7 Rn. 47 und Plesse aaO § 16 Rn. 8 m.w.N.), möglicherweise sogar erst ab Zahlung des Ablösebetrages zugewiesen sind (vgl. zu dem Meinungsstreit über die Bedeutung des Ablösebetrages für den Eigentumsübergang: Rühl in Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus aaO § 18 a Rn. 2; Kuhlmey/Wittmer in Räd- ler/Raupach/Bezzenberger aaO § 18 a Rn. 1), für die Frage des Rechtsweges ohne Bedeutung ist. 2. Der Klageantrag zu 2 gehört gleichfalls vor die ordentlichen Gerichte. Mit diesem Antrag verlangt die Klägerin die Erteilung einer Mietkontenaufstellung für den Zeitraum vom 29. September 1990 bis 31. Juli 1993, hilfsweise vom 1. November 1993 bis 28. Februar 1994. Damit will sie die Höhe der von der Beklagten eingezogenen Mieten erfahren, um die von den Mietern noch nicht geleisteten Beträge selbst geltend machen zu können. Auch dieser Anspruch kann seine Grundlage nur in materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen finden, die zwischen der Klägerin als neuer Eigentümerin und Gläubigerin der Mietzinsforderungen und der Beklagten als ehemaliger Eigentümerin bzw. Verwalterin begründet sein müßten. Dies gilt in gleicher Weise für die begehrten Auskünfte bezüglich der noch ausstehenden Mieten, die die Klägerin für die Zeit vor ihrem Eigentumserwerb mit der Begründung beansprucht, nach § 16 VermG habe sie auch die noch nicht erfüllten Mietzinsforderungen aus der Zeit vor der Restitution erworben, da § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG nur einen Ausschlußtatbestand für gezogene Nutzungen darstelle. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, daß sich die Klägerin materiell-rechtlicher Ansprüche berühmt, die ihr ihrer Meinung nach infolge des abgeschlossenen Restitutionsverfahrens gegen ihre Mieter zustehen, und daß sie zu deren Durchsetzung auf Hilfsansprüche gegen dritte Personen zurückgreift. 10 3. Mit dem Klageantrag zu 3 schließlich verlangt die Klägerin die Herausgabe der gezogenen Mieterträge, die sich aus der Rechnungslegung der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 2 ergeben, soweit sie den mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Betrag von 30.000 DM übersteigen. Für diesen Antrag gilt daher das zu dem Klageantrag zu 1 Gesagte. Rinne Engelhardt Werp Wurm Deppert