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BGH · III ZB 33/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 33/94

September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Gründe Zwar ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, Senat für Baulandsachen, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die (sofortige) Beschwerde statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird (§§ 221 Abs.1, 222 Abs.3 BauGB i.V. m.

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 97 ZPO
Beschluß27BaulandsachenZBunzulässigZPOOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 33/94
vom 27. September 1994
in der Baulandsache
 betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung in die Grundstücke Flur Nrn. 1981/3, 461, 471, 555 und 595 Gemarkung G^BNHBr eingetragen im Grundbuch von G^HHBl Band 14, Blatt 524 und 287
1.
Herbert Kl Im Eck 2,
Antragsteller und Beschwerdeführer ,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1994 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.494,60 DM.
 
Gründe
 Zwar ist gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, Senat für Baulandsachen, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die (sofortige) Beschwerde statthaft. Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird (§§ 221 Abs. 1, 222 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; zu dem Anwaltszwang in Baulandsachen vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 - NJW-RR 1994, 1021). An beidem fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO in Verbindung mit § 221 Abs. 1 BauGB.
Rinne	Wurm	Deppert
 Streck	Schlick