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BGH · 8 U 2592/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 8 U 2592/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Fristversäumung auf dem Verschulden des Rechtsanwalts Mutzbauer beruhte. Dieser hat die anzuwendende Sorgfalt nicht beachtet und die im Fristenkalender richtig als solche bezeichnete Berufungsfrist mit der (in den Gerichtsferien nicht laufenden) Frist für die Berufungsbegründung verwechselt. Ein Verschulden des Rechtsanwalts stellt der Kläger auch selbst nicht in Frage. Auch wenn Rechtsanwalt wie der Kläger geltend macht, nur Angestellter des Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts S^BP, war, muß sich der Kläger das Verschulden des Rechtsanwalts als Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ist allgemein anerkannt, daß als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen wird, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist. Nur wenn ein Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet. März 1983 ohne Beistand als Vertreter des Klägers aufgetreten; er hat dabei eine Vertretung des Rechtsanwalts nicht angedeutet. gen, wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers sowie den zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts und des Rechtsanwalts ergibt, nach Eingang des l'andgerichtlichen Urteils durch einen kanzleiinternen Vermerk ("IO") selbst verfügt, daß die Akte Rechtsanwalt zur Berufungseinlegung in-

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 53 BRAO § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungVertreterZPOKlägerRechtsanwaltsProzeßbevollmächtigtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ttt ?r wm	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gerhard B
Z^BBBstralBe 8,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr. Adolf MPk,
I,	Dr.	Albert
 und DrT^^BP. Am S(
99, N|
gegen
 Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr. Rudolf Platz 21, Ni
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Rechtsanwälte	und
 Straße 5S a.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 23. Februar 1984
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. September 1983 - 8 U 2592/83 -wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 41.993,75 DM
Gründe
 Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 (569, 573 Abs. 2), 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1983 gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist nicht innerhalb der am 22. Juli 1983 abgelaufenen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233
 
 ZPO) hat das Berufungsgericht dem Kläger ohne Rechtsirrtum versagt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, rechtzeitig Berufung einzulegen.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Fristversäumung auf dem Verschulden des Rechtsanwalts Mutzbauer beruhte. Dieser hat die anzuwendende Sorgfalt nicht beachtet und die im Fristenkalender richtig als solche bezeichnete Berufungsfrist mit der (in den Gerichtsferien nicht laufenden) Frist für die Berufungsbegründung verwechselt. Ein Verschulden des Rechtsanwalts	stellt	der	Kläger	auch
 selbst nicht in Frage.
Auch wenn Rechtsanwalt	wie	der	Kläger
 geltend macht, nur Angestellter des Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts S^BP, war, muß sich der Kläger das Verschulden des Rechtsanwalts	als
 Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ist allgemein anerkannt, daß als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen wird, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist. Nur wenn ein Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet. Ob der eine oder der andere Fall gegeben ist, kann nur nach den Umständen des Jeweiligen
 
ff
 Einzelfalls entschieden werden (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m.w. Nachw.). Hier hat Rechtsanwalt	den	Rechts-
streit selbständig bearbeitet.
Rechtsanwalt	ist	in	den beiden Verhand-
lungsterminen vor dem Landgericht am 27. Januar und 10. März 1983 ohne Beistand als Vertreter des Klägers aufgetreten; er hat dabei eine Vertretung des Rechtsanwalts	nicht	angedeutet.	Er	hat den Rechts-
streit im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers bearbeitet und ist auf allen im ersten Rechtszug und im Berufungsverfähren eingereichten Schriftsätzen des Klägers als zuständiger Sachbearbeiter angegeben. Er hat diese Schriftsätze verfaßt und sie auch unterschrieben. Seit dem 19. Januar 1983 war er zudem nach § 53 Abs. 3 BRAO für alle während des Kalenderjahres eintretenden Verhinderungen amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts	All diese Umstände deu-
ten auf eine selbständige Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt M^||0 hin. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß er, wie der Kläger geltend macht, nur als abhängiger und weisungsgebundener juristischer Hilfsarbeiter tätig war. Rechtsanwalt	hat	im	übri-
gen, wie sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers sowie den zur Glaubhaftmachung beigefügten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts	und	des	Rechtsanwalts	ergibt,
 nach Eingang des l'andgerichtlichen Urteils durch einen kanzleiinternen Vermerk ("IO") selbst verfügt, daß die Akte Rechtsanwalt	zur	Berufungseinlegung	in-
nerhalb der gleichzeitig mit Rotstift vermerkten Frist vorzulegen sei. Unter diesen Umständen kann auch ange-
 
sichts des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt	nur	unter jeweiliger Aufsicht und Anleitung des Rechtsanwalts	als	unselbständige
 Hilfskraft an der Bearbeitung des Rechtsstreits mitgewirkt hat.
Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krohn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp