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BGH

Gericht: BGH

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr, Halstenberg und Dr. Werp am 24. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Gründe Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer von Grundstücken, die durch Beschluß der Beteiligten zu 3) vom 1. Den dagegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidlang hat das Landgericht durch Urteil vom 7. Der Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, die Berufung sei fristgerecht eingelegt und begründet worden. Juni 1982 erfolgten Zustellung des landgerichtlichen Urteils an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch nicht zu laufen begonnen, weil das anwaltliche Empfangsbekenntnis nicht ordnungsgemäß quittiert, nämlich weder lesbar noch identifizierbar noch individuell unterscheidbar sei. Die Unterzeichnung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses durch ein Schriftgebilde, das mit einem markanten Querstrich und einer großen Schleife beginne und in einem langen Strich mit einem übergesetzten Punkt auslaufe, genüge den Mindestanforderungen, die an eine Unterschrift zu stellen seien. Die nach § 161 BBauG, §§ 519 b, 547, 567, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Juli 1982 eingelegte Berufung ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat (§ 161 Abs. 1 BBauG, § 519 Abs. 2 ZPO) begründet worden. Nach § 212 a ZPO genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Etapfangsbekenntnis des Anwalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses nicht aus, daß dieses lediglich mit dem ersten Namensbuchstaben oder mit einem Handzeichen (einer sog. Erforderlich ist vielmehr, daß das Schriftbild individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen Dritten zu demindest erschwert. Auch ein vereinfachter Schriftzug individuellen Charakters genügt dabei noch den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis zu stellen sind (vgl. Diesen Anforderungen wird die Unterschrift von Rechtsanwalt IHM auf dem Empfangsbekenntnis vom 14. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterzeichnung des fraglichen Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt TflHHl noch den Mindestanforderungen genügt, die an eine Unterschrift zu stellen sind.

Zitierte Normen: § 161 BBauG § 516 ZPO § 161 BBauG
BeteiligteEmpfangsbekenntnis14beteiligtBerufungsgerichtBerufungZPOUnterschriftName

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zb 5V82 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Inanspruchnahme von Grundeigentum für den Ausbau der Straße "Im	ln	der	Gemeinde
(Westerwald)
1.
Landwirt Heinrich Im
*
- Verfahrensbevollmächtigtes
 Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Justizrat
2. Ortsgemeinde A	»
vertreten durch den Ortsbürgermeister,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren,
 Rechtsanwälte Dr. in
 und
3. Bezirksregierung K
vertreten durch den Regierungspräsidenten, rtr.
Enteignungsbehörde
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr, Halstenberg und Dr. Werp am 24. Februar 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 1982 - 1 ü 11/82 (Baul.) - wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 2.000 DM
Gründe
 Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer von Grundstücken, die durch Beschluß der Beteiligten zu 3) vom 1. Oktober 1981 zugunsten der Beteiligten zu 2) enteignet worden sind. Den dagegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidlang hat das Landgericht durch Urteil vom 7. Juni 1982 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte zu 1) am 14. Juli 1982 und erneut am 27. Oktober 1982 Berufung eingelegt; die zweite Berufungsschrift enthält zugleich die Berufungsbegründung.
 
Der Beteiligte zu 1) hat geltend gemacht, die Berufung sei fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsfrist habe mit der am 14. Juni 1982 erfolgten Zustellung des landgerichtlichen Urteils an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten noch nicht zu laufen begonnen, weil das anwaltliche Empfangsbekenntnis nicht ordnungsgemäß quittiert, nämlich weder lesbar noch identifizierbar noch individuell unterscheidbar sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen als unzulässig verworfen, weil die am 14. Juli 1982 eingelegte Berufung nicht rechtzeitig begründet und die am 27. Oktober 1982 eingelegte Berufung erst nach Ablauf der am 14. Juni 1982 wirksam in Lauf gesetzten Berufungsfrist eingelegt worden sei. Die Unterzeichnung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses durch ein Schriftgebilde, das mit einem markanten Querstrich und einer großen Schleife beginne und in einem langen Strich mit einem übergesetzten Punkt auslaufe, genüge den Mindestanforderungen, die an eine Unterschrift zu stellen seien.
Gegen diesen am 22. November 1982 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), die am 6. Dezember 1982 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Beteiligte zu 1) wiederholt und ergänzt sein bisheriges Vorbringen, daß ein ordnungsmäßiges Empfangsbekenntnis nicht vorliege.
Die nach § 161 BBauG, §§ 519 b, 547, 567, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die - als einheitliches Rechtsmittel anzusehenden - Berufungen des Beteiligten zu 1) zu Recht als unzulässig verworfen. Die am 14. Juli 1982 eingelegte Berufung ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat (§ 161 Abs. 1 BBauG, § 519 Abs. 2 ZPO) begründet worden. Die am 27. Oktober 1982 eingelegte Berufung ist verspätet, nämlich erst nach Ablauf der am 14. Juni 1982 wirksam in Lauf gesetzten Berufungsfrist von einem Monat (§ 161 Abs. 1 BBauG,
 § 516 ZPO), eingelegt worden.
Das landgerichtliche Urteil vom 7. Juni 1982 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 14. Juni 1982 zugestellt worden, wie der Beteiligte zu 1) in der Berufungsschrift vom 14. Juli 1982 im übrigen auch selbst hat vortragen lassen. Damit begann die Berufungsfrist (§ 516 ZPO). Nach § 212 a ZPO genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Etapfangsbekenntnis des Anwalts. Das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts TflHBvom 14. Juni 1982 erfüllt diese Voraussetzungen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Insbesondere liegt eine Unterschrift und nicht lediglich ein Handzeichen vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses nicht aus, daß dieses lediglich mit dem ersten Namensbuchstaben oder mit einem Handzeichen (einer sog. Paraphe) abgezeichnet ist. Erforderlich ist vielmehr, daß das Schriftbild individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen Dritten zu demindest erschwert. Die Unterschrift braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeich-
 
nender Schriftzug, der einmalig ist, charakteristische Merkmale aufweist und erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die eine Namensunterschrift zu dem Ausdruck bringen sollen. Auch ein vereinfachter Schriftzug individuellen Charakters genügt dabei noch den Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis zu stellen sind (vgl. BGH VersR 1974, 1223; 1978, 763, 944; 1980, 865; 1981, 57,
61, 839; auch VersR 1982, 492 für bestimmende Schriftsätze) .
Diesen Anforderungen wird die Unterschrift von Rechtsanwalt IHM auf dem Empfangsbekenntnis vom 14. Juni 1982 noch gerecht. Das Berufungsgericht hat die Unterschrift zutreffend als Schriftgebilde beschrieben, das mit einem markanten Querstrich und einer großen Schleife beginnt und in einem langen Strich mit einem aufgesetzten Punkt ausläuft. Der Schriftzug stellt sich seinem Erscheinungsbild nach nicht lediglich als Handzeichen dar, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens (vgl. BGH NJW 1967, 2310), sondern als Unterzeichnung mit dem vollen Namen, mag diese auch flüchtig und vereinfacht ausgeführt sein. Das Schriftbild weist in seiner Linienführung und Gliederung individuellen Charakter auf. Wer den Namen des Prozeßbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) und dessen sonstige Unterschriften kennt, kann den Namen, der hier zudem durch einen beigefügten Stempel auf druck Ngez. THH verdeutlicht wird, aus dem Schriftbild herauslesen. Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt THMM im übrigen Schriftverkehr in anderer Art und Weise zu unterschreiben pflegt, sind nicht vorhanden. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil zutreffend darauf hingewiesen, daß Rechtsanwalt TflMM nach dem Akteninhalt auch andere Schriftstücke in gleicher oder ähnlicher Weise unterschrieben hat.
 
j/
Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterzeichnung des fraglichen Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt TflHHl noch den Mindestanforderungen genügt, die an eine Unterschrift zu stellen sind. Die sofortige Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Die KostenentScheidung beruht auf § 161 Abs. 1 BBauG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg
Werp