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BGH · III ZB 33/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 33/10

Juni 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: 2 ZPO ist nicht einschlägig -kann das Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden. Der Tod eines Beteiligten (hier des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers) kann zwar dann als wichtiger Grund für eine Aussetzung angesehen werden, wenn das Verfahren in der Sache mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fortzusetzen ist; die Aussetzung ist dann notwendig, bis die Erbfolge geklärt wurde. Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn der Tod eines Beteiligten das Ende des Verfahrens herbeiführt, dem Verfahren insoweit der Gegenstand entzogen und dieses in der Hauptsache erledigt ist (vgl. Mit dem Tod des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers ist dessen Antragsbefugnis beziehungsweise Beteiligtenfähigkeit für das Notbestellungsverfahren (§ 86 Satz 1, § 29 BGB) erloschen. Sie ist nicht auf den oder die Erben übergegangen. Die Ermittlung der Erbfolge ist für den weiteren Verfahrensablauf ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 21 FamFG § 86 BGB § 84 FamFG
FamFGErbeAussetzungTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 33/10
vom 30. Juni 2011
in dem Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 - 20 W 175/10 - wird auf Kosten der Erben als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.000 €
Gründe:
1	1.	Nach	§21	Abs.	1 Satz 1 FamFG - die vom Verfahrensbevollmächtigten
 des verstorbenen Antragstellers in seinem Aussetzungsantrag in Bezug genommene Bestimmung des § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nicht einschlägig -kann das Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden. Der Tod eines Beteiligten (hier des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers) kann zwar dann als wichtiger Grund für eine Aussetzung angesehen werden, wenn das Verfahren in der Sache mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fortzusetzen ist; die Aussetzung ist dann notwendig, bis die Erbfolge geklärt wurde.
 
Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn der Tod eines Beteiligten das Ende des Verfahrens herbeiführt, dem Verfahren insoweit der Gegenstand entzogen und dieses in der Hauptsache erledigt ist (vgl. nur Münch-KommZPO/Pabst, Bd. 4, § 21 FamFG Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Tod des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers ist dessen Antragsbefugnis beziehungsweise Beteiligtenfähigkeit für das Notbestellungsverfahren (§ 86 Satz 1, § 29 BGB) erloschen. Sie ist nicht auf den oder die Erben übergegangen. Denn die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wie die des Vorstands ist unvererblich (vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 217 i.V.m. Rn. 156). Das Antragsverfahren ist damit mit dem Tode des Antragstellers erledigt. Die Ermittlung der Erbfolge ist für den weiteren Verfahrensablauf ohne Bedeutung. Demnach kommt auch eine Aussetzung aus wichtigem Grunde nicht in Betracht.
2	2.	Aus	den Gründen zu Ziffer 1 ist die Rechtsbeschwerde unzulässig ge-
worden. Hierauf ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Schlick	Herrmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.04.2010 - 75 AR 1/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2010 - 20 W 175/10
Wöstmann