Der Kläger hat gegen das ihm am 11, Juni 1968 zugestollte Urteil des Landgerichts vom 30» Mai 1968 durch eine am 17» Juli 1968 bei dem Berufungsgericht eingegangene Schrift Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt»Durch Beschluß vom 16« September 19689 der dem Kläger am 2» Oktober 1968 zugestellt wurde9 lehnte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung als verspätete Hiergegen rieh tet sich die am 110 Oktober 1968 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung begehrt o Der beklagte Freistaat bittet, die Beschwerde zurücksuwe i s en« Wach der dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügten und durch spätere eidesstattliche Erklärungen ergänzten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers Bahr hat der Prozeßbevollmächtigtc des Klägers,Rechts-anwalt Dr0 am 10* Juli 1968 die tags zuvor von ihm Unterzeichnete Berufungsschrift dem Bürovorsteher zur Weitergabe an das Gericht übergebeno Dieser hat die Schrift in eine Auslaufmappe gelegt„ In diesen Mappen, von denen im Büro zwei vorhanden waren, wurde die für die Nürnberger Gerichte bestimmte Post von einem der Anwälte der Sozietät täglich zu Gericht in dem das fristgebundene Schriftstück in die Auslaufmappe eingelegt worden sei, hätte am Ende des Tages oder - wie im vorliegenden Pall noch durchaus möglich - am darauffolgenden Tage geprüft werden müssenP ob diese Mappe auch zu dem Gericht gekommen und dort geleert worden seio Da es an entsprechenden organisatorischen Anordnungen offenbar gefehlt habe, seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht dargetan. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Fristenkontrolle zur ordnungsmäßigen Überwachung des Postabgangs allein nicht genügte o Vielmehr mußte zu der Fristenkontrolle eine Kontrolle der Auslaufmappen auf ihren Inhalt hinzutreten, um zu gewährleisten, daß die fristwahrenden Schriftsätze noch am selben Tage, an dem die Frist in dem Fristenkalender gestrichen wurde,auch zu Gericht kamen«, Es wäre deshalb erforderlich ge- wesen, den Bürovorsteher anzuweisen, die für den Postauslauf benutzten Mappen täglich, und zv/ar tunlichst bei Büroschluß darauf zu kontrollieren,ob sie geleert, also im Verlauf des Tages tatsächlich auch zu Gericht gelangt waren»Da im vorliegenden Pall für die Mappen, soweit sie für den Postauslauf benutzt wurden, ein besonderer Schreibtisch als Avifbewahrungsort vorgesehen war, konnte sich diese Kontrolle auf die an diesem Ort abgelegten Mappen beschränken» Eine Anweisung, auch die an einem anderen Ort abgelegte Reservemappe täglich auf ihren Inhalt zu kontrollieren, brauchte nicht gegeben zu werden, solange die Anweisung bestand, auch diese Mappe, wenn in sie Post eingelegt wurde, an den bezeichneten besonderen Ort abzulegen und damit im Bedarfsfälle der Mappenkontrolle zuzuführen. Ein Organisationsmangel ist deshalb für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich gewesen» Biese ist vielmehr allein auf ein von dem Kläger nicht zu vertretendes Versehen des Bürovorstehers seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführeno Per Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hiernach schon durch diejenigen Umstände gerechtfertigt, die in der am 17» Juli 1968 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht sind»
2322 009
BUNDESGERICHTSHOF
II2-J3L32/68
BESCHLUSS
in Sachen
des Bruno S
NI
pi
istraße
Klägers und Berufungsklägers
Prozeßbevollinächtigte s Rechtsanwälte
und Br»
gegen
den Freistaat Bayern 9 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion RI
Beklagten und Berufungsbeklagten.,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br
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Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di\ Pagendarm sov/ie der Bundesrichter Dr» Kreftj Dr» Arndt, Gähtgens und Keßler
beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4c Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16, September 1968 aufgehoben«
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gewährt9 die sich gegen das Urteil der 4° Zivilkammer des Landgerichts Nürnborg-Pürth vom 30« Mai 1968 richtet«
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last»
G r U n d e 's
Der Kläger hat gegen das ihm am 11, Juni 1968 zugestollte Urteil des Landgerichts vom 30» Mai 1968 durch eine am 17» Juli 1968 bei dem Berufungsgericht eingegangene Schrift Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt»Durch Beschluß vom 16« September 19689 der dem Kläger am 2» Oktober 1968 zugestellt wurde9 lehnte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung ab
und verwarf die Berufung als verspätete Hiergegen rieh tet sich die am 110 Oktober 1968 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung begehrt o Der beklagte Freistaat bittet, die Beschwerde zurücksuwe i s en«
Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt (§§ 569? 577 AbSo 2 ZPO) und nach §§ 238 AbSo 2, 519 b AbSo 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 AbSo 3 ZPO zulässigo Sie hat auch Erfolg,weil dem Kläger die Wiedereinsetzung zu gewähren ist»
Wach § 233 Abs« 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie durch unabwendbaren Zufall die Frist versäumt hato Dabei hat sich die Partei das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 232 AbSo 2 ZPO anrechnen zu lassen, nicht aber ein Versehen anderer Hilfspersonen„ Die Fehler dieser Hilfspersonen stehen einer Wiedereinsetzung nur entgegen, wenn den Anwalt hieran selbst ein Verschulden trifft*
Wach der dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügten und durch spätere eidesstattliche Erklärungen ergänzten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers Bahr hat der Prozeßbevollmächtigtc des Klägers,Rechts-anwalt Dr0 am 10* Juli 1968 die tags zuvor
von ihm Unterzeichnete Berufungsschrift dem Bürovorsteher zur Weitergabe an das Gericht übergebeno Dieser hat die Schrift in eine Auslaufmappe gelegt„ In diesen Mappen, von denen im Büro zwei vorhanden waren, wurde die für die Nürnberger Gerichte bestimmte Post von einem der Anwälte der Sozietät täglich zu Gericht
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gebrachte In aller Regel wurde mir eine dieser Happen benutzt; in die andere (Reserve-) Happe Y/urde Gerichts post nur eingelegtp wenn die erste9 regelmäßig benutzte Mappe bereits zu den Gerichten unterwegs war» Ras v/ar auch am 100 Juli 1968 der Pall; deshalb wurde die Berufungsschrift in die Reservemappe eingeordnet«, Versehentlich hat der Bürovorsteher die Reservemappe nun nicht auf dem dazu bestimmten Schreibtisch rechts von seinem eigenen Schreibtisch bereitgelegt9 von dem aus die Happe noch am selben Tag zu dem Gericht mitgenommen worden wäreP sondern an den normalen Aufbev/ahrungs platz - links von seinem eigenen Schreibtisch - zurück gelegtp Y/o sie bis zu dem 16c Juli 1968 ungeöffnet liegen bliebo Erst als die Reservemappe am 16o Juli 1968 erneut benötigt Y/urde 9 Y/urde das Versehen bemerkte
Ranach hat Rechtsanwalt Br« dH die Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist rechtzeitig in den Geschäftsgang des Büros gegeben9 von dem aus sie bei normalem Rauf der Ringe noch innerhalb der Berufungsfrist zu dem Berufungsgericht gelangt wäre® Mit dem Versehen seines Bürovorstehers brauchte der Rechtsanwalt nicht zu rechnen« Ein von dem Rechtsanwalt zu vertretender Organisationsmangel9der für die Versäumung der Berufungsfrist etwa' mitursächlich gev/orden Y/äre? liegt ebenfalls nicht vor«
Ras Berufungsgericht erblickt allerdings einen solchen Organisationsmangel in dem Pehlen entsprechender Kontrollanweisungen« Es erwägt hierzus Rer Umstandp daß bei der Expedierung von Schriftstücken kein Unterschied zwischen Pristsachen und nicht eil-bedürftigen Sachen gemacht Y/orden sei und zwei gleich-
artige Mappen zur Postbeförderung benutzt worden seien p habe einen Unsicherheitsfaktor geschaffen9 der es erforderlich gemacht habe, Anordnungen darüber zu geben p daß und wie die tatsächliche Leerung der Mappen9 in denen sich Pristsachen befanden, zu kontrollieren sei« Damit9 daß eine Pristsache zusammen mit anderen Schriftsätzen in eine der Auslaufmappen gelegt werde, sei noch keine hinreichende Gewähr dafür gegeben, daß diese Sache auch an diesem Tag zu Gericht komme0 Je naher das Ende der Hotfrist bevorstehe, desto zuverlässiger müsse die Kontrolle des Abgangs seinQ Auch darüber, wann die Pristsache im Pristenkalender als erledigt zu streichen sei3 hätten genaue Anweisungen gegeben werden müssen = Wenn das Abstreichen der Prist im Pristenkalender in dem Augenblick erfolgt sei? in dem das fristgebundene Schriftstück in die Auslaufmappe eingelegt worden sei, hätte am Ende des Tages oder - wie im vorliegenden Pall noch durchaus möglich - am darauffolgenden Tage geprüft werden müssenP ob diese Mappe auch zu dem Gericht gekommen und dort geleert worden seio Da es an entsprechenden organisatorischen Anordnungen offenbar gefehlt habe, seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht dargetan.
Der Klager hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu der die Überwachung des Postabgangs betreffenden Organisation, insbesondere der Pristenkontrolle seinen Vortrag ergänzt und weitere eidesstattliche Versicherungen des Bürovorstehei's beigebracht«Es kann dahinstehen, ob diese nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs0 1 ZPO vorgetragenen Tatsachen noch berücksichtigt werden können (vgl* hierzu BGHZ 2, 342, 345; LM ZPO § 233 Nr. 30 Anho), Selbst
wenn davon axiszugehen wäre, daß es an den von dem Be rufungsgericht für notwendig gehaltenen Kontrollmaß-nahmen gefehlt hat? ist diesex' Mangel doch im vorlie genden Ball für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewordene
Nach der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschlüsse vom 110 Januar 1954 - II ZB 22/53 = IM ZPO § 233 - Fd - Nr0 4 und vom 9o Juli 1957 - IV ZB 123/57 = IM ZPO § 233 Nr<, 78 Anho) kann die im Fristenkalender einzutragende Notfrist gelöscht werden, wenn das zur Wahrung der Frist bestimmte Schriftstück i'echtzeitig von dem Rechtsanwalt unterzeichnet und von dem Büro postfertig gemacht woi'den ist» Danach durfte der Bürovorsteher im vorliegenden Fall die Berufungsfrist in dem Fristenkalender löschen, nachdem er die Berxifungssehrift in die Auslaufmappe gelegt hatteo Wäre dies geschehen, so hätte aus dem Fristenkalender ein Hinweis für die Versäumung der Berufungsfrist nicht mehr gewonnen werden könnenc Denn das Versehen, auf das die Versäumung der Frist zurückgeht, ist erst durch das spätere Verlegen der Auslaufmappe durch den Bürovorsteher eingetreten.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Fristenkontrolle zur ordnungsmäßigen Überwachung des Postabgangs allein nicht genügte o Vielmehr mußte zu der Fristenkontrolle eine Kontrolle der Auslaufmappen auf ihren Inhalt hinzutreten, um zu gewährleisten, daß die fristwahrenden Schriftsätze noch am selben Tage, an dem die Frist in dem Fristenkalender gestrichen wurde,auch zu Gericht kamen«, Es wäre deshalb erforderlich ge-
wesen, den Bürovorsteher anzuweisen, die für den Postauslauf benutzten Mappen täglich, und zv/ar tunlichst bei Büroschluß darauf zu kontrollieren,ob sie geleert, also im Verlauf des Tages tatsächlich auch zu Gericht gelangt waren»Da im vorliegenden Pall für die Mappen, soweit sie für den Postauslauf benutzt wurden, ein besonderer Schreibtisch als Avifbewahrungsort vorgesehen war, konnte sich diese Kontrolle auf die an diesem Ort abgelegten Mappen beschränken» Eine Anweisung, auch die an einem anderen Ort abgelegte Reservemappe täglich auf ihren Inhalt zu kontrollieren, brauchte nicht gegeben zu werden, solange die Anweisung bestand, auch diese Mappe, wenn in sie Post eingelegt wurde, an den bezeichneten besonderen Ort abzulegen und damit im Bedarfsfälle der Mappenkontrolle zuzuführen. Pa die Reservemappe von dem Bürovorsteher entgegen der bestehenden Anweisung versehentlich an einen anderen Ort abgelegt worden ist, obwohl sie die Berufungsschrift enthielt, hätte daher auch eine ordnungsmäßige Mappenkontrolle die Reservemappe mit der Berufungsschrift nicht erfaßt»
Ein Organisationsmangel ist deshalb für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich gewesen» Biese ist vielmehr allein auf ein von dem Kläger nicht zu vertretendes Versehen des Bürovorstehers seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführeno
Per Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hiernach schon durch diejenigen Umstände gerechtfertigt, die in der am 17» Juli 1968 eingegangenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht sind»
Der sofortigen Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 238 ZPO stattzugeben<> Über die Kosten der sofortigen Beschv;erde ist vom Berufungsgericht zu entscheiden, da zur Zeit noch nicht ersichtlich ist, wie zur Hauptsache zu entscheiden ist.
Dr= Pagendarm Dr<> Kreft Dr» Arndt
Bundesrichter Keßler
Gähtgens ist beurlaubt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert o
Dr o Pagendarra