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BGH

Gericht: BGH

Die Gesuche des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RinneGesuchGalkeBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Gesuche des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. Januar 2001 und 5. April 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe
 Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen Eingaben vom 24. April und 30. Mai 2001 nicht die - als solche unzulässigen - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozeßkostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.
Rinne
 Galke