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BGH · III ZB 31/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 31/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 28. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 6. Die Beklagten zu 1 und 2 haben gegen das landgerichtliche Urteil, durch das ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, durch Rechtsanwalt K. rechtzeitig Berufung eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der - wiederholt verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese ohne Verschulden des Rechtsanwalts K., das sie sich gemäß S 85 Abs. 2 ZPO i.V. m. August 1992, dem ersten Urlaubstag des Rechtsanwalts K., zu schreiben und ihn seiner Urlaubsvertreterin, Rechtsanwältin M., zur Unterschrift vorzulegen. Im vorliegenden Fall konnte und mußte dies, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, durch eine gezielte Information der Urlaubsvertreterin über den noch zu stellenden Fristverlängerungsantrag geschehen. rieht meint - die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO genügt.

Zitierte Normen: § 221 BauGB § 233 ZPO § 221 BauGB § 519 ZPO
BeteiligteBerufungsbegründungsfristZBBeschlußZPOUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
sf
BESCHLUSS
III ZB 31/92
vom 28. Januar 1993 in der Baulandsache
 betreffend die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Grundstück Flurst. Nr. 270 der Gemarkung Gäufelden-Nebringen
 Beteiligte:
1.	Gertrud Sf
2.	Gerlinde T| St. Efl|
Antragstellerinnen im gerichtlichen Verfahren, Berufungsund Beschwerdeführerinnen,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte	und
 Kollegen, Kfl® Straße V' Es®
3.	Gemeinde G|
vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus, G|
Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, Berufungsund Beschwerdegegnerin,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, PBBstraße Böf“^
und
 Straße
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 28. Januar 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 6. November 1992 - 10 U (Baul.) 114/92 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 13.520 DM (Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem zu zahlenden Betrag)
yf
 
Gründe
I.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben gegen das landgerichtliche Urteil, durch das ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, durch Rechtsanwalt K. rechtzeitig Berufung eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der - wiederholt verlängerten - Berufungsbegründungsfrist begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.
II.
Das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese ohne Verschulden des Rechtsanwalts K., das sie sich gemäß S 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB zurechnen lassen müssen, an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert waren (§ 233 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
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Hätte Rechtsanwalt K. darauf bestanden, daß die Sekretärin W. den Fristverlängerungsantrag noch am 26. August 1992 schrieb und ihm zur Unterschrift vorlegte, wäre die am 1. September 1992 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist mit hoher Wahrscheinlichkeit gewahrt worden. Rechtsanwalt K. war jedoch damit einverstanden, daß Frau W. den auf Band diktierten Antrag zunächst unbearbeitet ließ und versprach, ihn am 27. August 1992, dem ersten Urlaubstag des Rechtsanwalts K., zu schreiben und ihn seiner Urlaubsvertreterin, Rechtsanwältin M., zur Unterschrift vorzulegen. Diese Verfahrensweise erhöhte das Risiko einer Fristversäumung. Wäre Rechtsanwalt K. nicht in Urlaub gefahren, so hätte er sich am folgenden Tag selbst um die Fertigstellung des Schriftsatzes kümmern können. Es spricht viel dafür, daß es ihm dann aufgefallen wäre, wenn ihm der Antrag nicht zur Unterschrift vorgelegt worden wäre. Aus dem urlaubsbedingten Ausfall dieser Kontrollmöglichkeit ergeben sich gesteigerte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts K.. Nach der Rechtsprechung des Senats muß der Anwalt im Falle seiner Vertretung der Gefahr von Fristversäumungen notfalls durch persönliche Absprachen mit dem Vertreter begegnen (Beschluß vom 22. September 1992 - III ZB 11/92 - zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen; vgl. auch BGH Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 8). Im vorliegenden Fall konnte und mußte dies, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, durch eine gezielte Information der Urlaubsvertreterin über den noch zu stellenden Fristverlängerungsantrag geschehen.
Hiernach kann unentschieden bleiben, ob die Berufung auch deswegen unzulässig ist, weil - wie das Berufungsge-
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rieht meint - die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügt.
Engelhardt
 Wurm
Werp
 Deppert
Rinne