* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 1 U 77/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 77/94

November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Der Senat hat ausgeführt, bereits eine ordnungsgemäße Antwort der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 15. August 1972 hätte den Hinweis auf die - nicht nur theoretische - Möglichkeit eines Rentenantrags und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Danach kommt die Haftung der Beklagten für ein Fehlverhalten in Betracht, das zeitlich vor dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 18. Der Senat hat diese Beurteilung vornehmen können, ohne prüfen zu müssen, ob die Beklagte auch gegen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoßen hat (Urteil S. Der Senat hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ab wann dem Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten Sozialversicherungsleistungen hätten gewährt werden müssen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
12BeschlußBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 30-32/98
vom 12. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1997,	6.	November	1997	und	18. Au-
gust 1998 - 1 U 77/94 - werden als unzulässig verworfen.
Gründe
 Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Der Senat gibt im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung seines Urteils vom 6. Februar 1997 - Ill ZR 241/95 - jedoch folgende Hinweise:
Der Senat hat ausgeführt, bereits eine ordnungsgemäße Antwort der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 15. August 1972 hätte den Hinweis auf die - nicht nur theoretische - Möglichkeit eines Rentenantrags und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der
3
Rentner enthalten müssen (Urteil S. 10 unten/S. 11 oben). Danach kommt die Haftung der Beklagten für ein Fehlverhalten in Betracht, das zeitlich vor dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 18. Oktober 1972 liegt, mit der Konsequenz, daß der Schadenszeitraum möglicherweise vor Oktober 1972 begonnen hat.
Der Senat hat diese Beurteilung vornehmen können, ohne prüfen zu müssen, ob die Beklagte auch gegen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoßen hat (Urteil S. 17). Der Senat hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ab wann dem Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten Sozialversicherungsleistungen hätten gewährt werden müssen. Daß es auch insoweit nicht auf Normen des europäischen Gemeinschaf tsrechts ankomme, hat der Senat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in dessen Beschluß vom 12. November 1997 nicht entschieden. Insoweit entfaltet das Urteil daher keine Bindungswirkung.
Rinne
 Dörr
Wurm
 Ambrosius
Schlick